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BGH: Der Betreiber eines Internetportals muss Anmeldedaten nicht ohne Weiteres herausgeben

Wer auf einer Bewertungsseite im Internet negativ bewertet wird, hat unter Umständen einen Anspruch auf Entfernung des Eintrags. Er hat aber keinen Anspruch darauf, die Daten des Verfassers der Bewertung, wie z.B. Name oder Anschrift, zu erfahren.

Hintergrund und Verfahrensgang

Ein Arzt wurde auf einer Ärztebewertungsseite im Internet wiederholt negativ evaluiert. In einem Zeitraum von über einem Jahr erschienen wiederholt geschäftsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Arzt forderte den Betreiber des Internetportals regelmäßig zur Löschung der Bewertung auf, was dieser auch anstandslos tat. Darüber hinaus wollte der Arzt vom Seitenbetreiber Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung erfahren. Der Portalbetreiber hat diesen Wunsch jedoch nicht erfüllt. Der Arzt hat ihn daraufhin auf Auskunft verklagt.

In den ersten beiden Instanzen – vor dem LG und dem OLG Stuttgart – wurde der Betreiber zur Auskunftserteilung verurteilt.

Urteil des BGH

Der BGH hat die Klage auf Auskunftserteilung mit seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (Az. VI ZR 345/13) in letzter Instanz abgewiesen.

Die Herausgabe von Daten an Dritte stelle ein Verwenden i.S.v. § 12 II TMG dar. Nach dieser Vorschrift darf der Betreiber eines Internetportals von ihm erhobene personenbezogene Daten nur verwenden, wenn der Nutzer sich damit einverstanden erklärt hat oder wenn es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Diese Ermächtigungsgrundlage muss sich nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf Telemedien beziehen. Es gibt aber keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Auskünfte. Der Gesetzgeber hat eine solche Möglichkeit bewusst nicht geschaffen. Eine Übermittlung der Daten ohne Einwilligung des Nutzers verletzt dessen Persönlichkeitsrecht. Ein Auskunftsanspruch besteht also nicht.

Der BGH stellt aber klar, dass der Betreiber eines Bewertungsportals zur Löschung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Beitrags verpflichtet ist. Er bestätigt damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung. Auch weist er darauf hin, dass es nach § 14 II TMG möglich ist, etwa zum Zwecke der Strafverfolgung  Auskunft über Bestandsdaten zu erhalten – dazu ist aber eine Anordnung der zuständigen Stellen erforderlich.

Reichweite und Folgen

Im Internet gibt es nicht nur Bewertungsseiten  für Ärzte. Vielmehr kann man vom Restaurant (z.B. yelp.de) über Hotels und Reiseveranstalter (z.B. holidaycheck.de, tripadvisor.de) bis hin zu Arbeitgebern (kununu.com) alles und jeden bewerten. Für diese Bewertungsseiten gelten die vom BGH entwickelten Grundsätze vollumfänglich. Das Urteil wirkt sich auch auf die Bewertungsmöglichkeiten von Verkaufsseiten aus, wie z.B. die Rezensionsmöglichkeit bei amazon.de. Mittelbar wird von dem Urteil aber jeder Forenbetreiber geschützt. Wer ein Internetforum betreibt, in dem eine persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung abgegeben wird, ist unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Anmeldedaten des betreffenden Nutzers herauszugeben.

Für das Opfer der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung  bedeutet das jedoch nicht, dass es schutzlos gestellt ist. Der Löschungsanspruch besteht natürlich weiterhin. Erfüllt die Bewertung gar einen Straftatbestand, etwa weil sie grob beleidigend ist, besteht ungeachtet des zivilrechtlichen Anspruchs die Möglichkeit der Strafverfolgung.

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