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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

In manchen Situationen kann neben dem Strafrecht, dem Urheberrecht und dem allgemeinen Zivilrecht auch das Persönlichkeitsrecht des Menschen betroffen und verletzt werden. Das Persönlichkeitsrecht betrifft das Verhältnis zwischen den Medien und der Person, über die in den Medien berichtet wird. Die betreffende Person kann dabei auf verschiedene Arten in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. 
 
Beispielsweise können Bewertungen und Beurteilungen im Internet, sei es von Lehrern oder Angehörigen anderer Berufe (z.B. Zahnärzte) zwar strafrechtlich – noch - keine Relevanz haben, aber dafür das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen. 
 
Im Bereich des Persönlichkeitsrechts spielt das Strafrecht allerdings eine wichtige Rolle. Berichterstattungen, die die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiben, wie z.B. Beleidigungen oder Verleumdungen, können auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen.

Wann greift der Schutz des Persönlichkeitsrechts? 

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts greift, wenn die – wie auch immer geartete – Berichterstattung über die jeweilige Person das zulässige Maß überschritten hat. In diesen Fällen hat der Verletzte auch einen Anspruch auf Unterlassung der verletzenden Handlung und gegebenenfalls sogar einen Anspruch auf Geldentschädigung bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der erlittenen Nachteile. 

Was ist vom Schutz des Persönlichkeitsrechts erfasst? 

Das Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem:
 

Was ist der Unterschied zum Urheberrecht?

Eine direkte Überschneidung zwischen den Rechten als Urheber und den Persönlichkeitsrechten gibt es praktisch nicht. Es kann in bestimmten Fällen aber eine Abgrenzung zwischen Leistungsschutzrecht und Persönlichkeitsrecht in Betracht kommen. Wenn es um beispielsweise um die Verwertung der Stimme geht (Synchronsprecher von Filmen), kann es sein, dass ein Leistungsschutzrecht nicht in Betracht kommt, weil die Darbietung eines Werkes verneint wird. Je nach der Art der Verwendung der Stimme und der Sprache kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen. 

Was geht vor -  Persönlichkeitsrecht oder Pressefreiheit?

Im Rahmen der Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsrecht und Presse- sowie Meinungsfreiheit kommt es immer auf die Beurteilung des Einzelfalles an. Die jeweiligen Rechte sind im Grundgesetz in Art. 2 I GG und Art. 5 I GG niedergelegt und fließen in die zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten als Grundlage der Bewertung mit ein. Zwar besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Handlungen. Dieser gründet allerdings auf den im Grundgesetz verankerten Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auf der einen Seite und Freiheit der Presse auf der anderen Seite. 
 
Mangels genauerer gesetzlicher Regelungen in diesen Bereichen, wurden die wesentlichen Grundgedanken des geltenden Rechts durch sogenanntes Richterrecht entwickelt. Maßgebliche Leitlinien finden sich häufig in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Aber auch Entscheidungen von Oberlandesgerichten und des Bundesgerichtshofs bilden eine unersetzliche Grundlage zur Beurteilung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. 
 
Je bekannter eine Person ist, je wichtiger ihre Stellung in der Öffentlichkeit ist und je mehr eine Person selbst von sich preis gibt, desto mehr muss diese Person an Berichterstattung in der Öffentlichkeit dulden. 
 
Maßstab ist hierbei immer das öffentliche Informationsinteresse. An politischen Personen besteht grundsätzlich ein höheres Informationsinteresse der Öffentlichkeit als an anderen Personen. Früher wurde zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte und keinen Personen der Zeitgeschichte unterschieden. Diese Unterscheidung wurde von der Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich aufgehoben. Maßgeblich ist immer die Abwägung der betroffenen Rechte im Einzelfall.

Wo liegen die Grenzen der Meinungsfreiheit?

Die Grenzen der Meinungsfreiheit liegen wie die Grenzen der Pressefreiheit dort, wo das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person durch die Berichterstattung berührt wird. Zur Beurteilung, welches Grundrecht im Einzelfall überwiegt, sind jeweils verschiedene Faktoren in die Abwägung mit einzubeziehen. Dazu gehören u.a. der die Schwere des Eingriffs, die Prominenz des Betroffenen oder äußere Anlässe einer Berichterstattung, die von allgemeinem Interesse sind.
 
Wenn allerdings eine Bewertung im Internet (z.B. einer Lehrerin oder eines Arztes) allein dazu dient, den Bewerteten durch Werturteile gezielt zu verunglimpfen, kann sich der Verfasser der Bewertungen nicht mehr auf seine Meinungsfreiheit berufen. Dies ist ebenfalls der Fall bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
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