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LG Nürnberg-Fürth: Negative Bewertung eines Zahnarztes muss gelöscht werden, wenn Behandlung nicht stattgefunden hat

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 8. Mai 2012, Aktenzeichen 11 O 2608/12
 
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetforum zur Bewertung von Zahnärzten verpflichtet sein kann, negative Bewertungen von Forumnutzern zu löschen. In der Entscheidung hat das Gericht die vom BGH vorgegebenen Prüfpflichten für Internet-Provider konkretisiert. 
 
Ein Nutzer der Internetplattform hatte anonym einen Beitrag eingestellt, in dem eine Implantatbehandlung des betroffenen Zahnarztes bewertet wurde. Dabei bewertete der Verfasser den Zahnarzt als fachlich inkompetent und behauptete, der Zahnarzt sei vorrangig auf seine eigenen wirtschaftlichen Interessen bedacht. Der Zahnarzt würde insoweit das Interesse des Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung nicht beachten. 
 
Gegen diese Bewertung wehrte sich der Zahnarzt. Er wandte sich an den Betreiber des Forums und teilte mit, dass er eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem Zeitraum nicht durchgeführt habe. Die Bewertung sei somit schon aus diesem Grunde falsch. 
 
Der Betreiber fragte im Folgenden lediglich bei dem Nutzer der Plattform und Verfasser der betreffenden Bewertung nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe. Mit der Bejahung dessen begnügte sich der Provider daraufhin. Die vom Zahnarzt gerügten Bewertungsteile wurden nicht gelöscht. Der Provider berief sich im Verfahren auf das Anonymisierungsinteresse des Nutzers und auf die entstandene „Pattsituation“, die wegen der ärztlichen Schweigepflicht entstanden sei. Durch die widerstreitenden Angaben könne der Wahrheitsgehalt der Negativ-Bewertung nicht geklärt werden. 
 
Im Rahmen eines Eilverfahrens entschied das LG Nürnberg-Fürth vorläufig, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und der Internet-Service-Provider somit im Rahmen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung hafte. Zur Begründung führte das LG an, der Betreiber hätte nach der konkreten Beanstandung durch den Zahnarzt weitere Prüfungen veranlassen müssen. So hätte der Betreiber einen Nachweis fordern müssen, dass die vom Nutzer beanstandete Behandlung tatsächlich durchgeführt worden war. Eben dies ist nicht geschehen. 
 
Der Betreiber des Forums hat bereits in der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angekündigt, bei Unterliegen das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen. Hierbei solle die angegriffene Bewertung entsprechend genauer geprüft werden. 
 
Bewertungen in Internetportalen, nicht nur von Dienstleistungen, sind in der Internet-Welt alltäglich. Auch der BGH hat, beispielsweise in der Spickmich-Entscheidung, bereits dazu Stellung genommen. Bewertungen sind danach in einem gewissen Rahmen auch zulässig. Dabei dürfen allerdings keine grundgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt werden. Neben dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden auch durch den Datenschutz Grenzen gezogen.
 
Da Internetforen häufig den Nutzern die Möglichkeit bieten, sich anonym anzumelden, kommt man nicht umhin, die Foren-Betreiber und Internet-Provider mit einzubeziehen, um Grenzüberschreitungen zu verhindern. Werden in verleumderischer Weise unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, so besteht daher ein Unterlassungsanspruch direkt gegen den Betreiber der Plattform. 
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