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Zur Strafbarkeit der Erstellung eines falschen Profils auf Facebook

Eine Anmeldung bei einem sozialen Netzwerk wie Facebook geht meistens ganz  schnell. Mehr als eine E-Mail Adresse braucht man zur Legitimation so gut wie nie. Aber wer prüft eigentlich nach, ob derjenige, der sich anmeldet, auch der ist, der er zu sein vorgibt? Immerhin muss es ja auch mehreren Menschen gleichen Namens erlaubt sein, sich im Netz zu präsentieren. Grundsätzlich ist ein solcher "Doppelgänger" also erst einmal nichts Verbotenes. Der  Spaß hört aber spätestens da auf, wo Profile gezielt angelegt werden, um anderen Personen zu schaden.


Richtlinien bei Facebook

Wer sich durch ein Fake-Profil verunglimpft fühlt, kann und sollte zunächst den Betreiber hierüber informieren. Bei  Facebook etwa gibt es im Rahmen der Hilfefunktionen einen Abschnitt, in dem man Missbrauch oder Verstöße gegen die Richtlinien melden kann. Die sehr strengen Regelungen der Seite erlauben ausdrücklich keine falschen Profile. Sich als eine andere Person auszugeben ist deshalb ausdrücklich verboten.


Die Meldung des "Doppelgängers" kann über folgenden Facebook-Link erfolgen:

Facebook: Wie melde ich ein gefälschtes Konto?
 
Durch diese Maßnahme wird das falsche Profil aber nur abgeschaltet. In der "realen" Welt hat das für den Übeltäter keine Folgen. Im Zweifelsfall meldet er sich einfach neu an und das Spiel geht von vorne los. Dann kann es sich lohnen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gibt es Mittel und Wege, den Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.
Strafbarkeit
 
Strafrechtliche Relevanz erreicht die Angelegenheit dann, wenn eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde. Soweit ersichtlich hatten sich zwei oberste Gerichte (das OLG Hamm und das Kammergericht Berlin) bisher lediglich mit der Frage der Strafbarkeit eines Auftretens unter falschem Namen bei der Handelsplattform eBay zu befassen. Eine Entscheidung zu der Frage der Strafbarkeit der Einrichtung eines Accounts unter falschem Namen in einem sozialen Netzwerk liegt dagegen bisher noch nicht vor. Soweit keine schädigende Absicht damit verbunden ist, dürfte die Strafbarkeit einer solchen Handlung aber auch die Ausnahme sein.

 Verleumdungen und Beleidigungen

Anders verhält es sich aber etwa dann, wenn verleumderische Angaben gemacht werden. Das sind solche, die geeignet sind, die eigene Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. So definiert der § 187 StGB die Verleumdung. Was heißt das aber konkret? Ist es schon damit getan, dass die virtuelle Kopie erklärt, sie sei "homosexuell", "behindert", "Jude" oder "Landesverräter"? In einer modernen Gesellschaft sollte heutzutage keine dieser Eigenschaften einen beleidigenden Wert entfalten. Andererseits soll natürlich auch nicht jeder straflos wilde Behauptungen aufstellen können. Die Rechtsprechung geht daher einen Mittelweg. Grundsätzlich "neutrale" Behauptungen werden erst und gerade dadurch ehrverletzend, weil und wenn derjenige, der sie aufstellt, damit auch diskriminieren möchte. Wer also meint, "schwul" oder "Jude" sei eine Beleidigung, soll entsprechend seiner Auffassung auch für das Aufstellen dieser Behauptung bestraft werden.

Stalking

Ebenso strafbar kann auch die Offenlegung von Kontaktdaten, also etwa E-Mail, Telefonnummer oder Anschrift sein, vielleicht sogar noch verbunden mit der Aufforderung, Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Dieses Verhalten hat der Gesetzgeber seit 2007 als Nachstellung in § 238 StGB unter Strafe gestellt. Dieses Verhalten ist allgemein unter dem Begriff "Stalking" bekannt.

Bilder

Eine Straftat kann auch begehen, wer ohne Einwilligung einer Person verbreitet. Dadurch wird das Recht am eigenen Bild verletzt, welches durch § 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) geschützt ist. Der oder die "Ex", der/die Bilder aus (vermeintlich) besseren Zeiten verbreitet, macht sich also unter Umständen strafbar nach §§ 22, 33 KunstUrhG.
Wer Opfer eines Photo-Stalkers wird, sollte aktiv werden. Die Identität des Täters werden Dienste wie Facebook in der Regel nämlich nur nach Aufforderung durch die Strafverfolgungsbehörden, also etwa Staatsanwaltschaft und Polizei, herausgeben.

Unterlassung und Schadensersatz

Wenn der Täter auf diese Weise ermittelt wird, kann sich im Anschluss daran auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche lohnen. Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind auch zivilrechtlich sanktioniert und können eine Schadensersatzpflicht, z.B. aus § 823 BGB, begründen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn, wie oben beschrieben, die Rechte am eigenen Bild verletzt werden. Wenn auch das nicht hilft und Wiederholungsgefahr droht, kann schließlich auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erstritten werden. Das bedeutet, dass für jede weitere Wiederholung des zu unterlassenden Verhaltens eine Vertragsstrafe, d.h. eine empfindliche Geldsumme, fällig wird. 
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