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Filesharing kann teuer werden

Vielen Internetanschlussinhabern ist es schon passiert, dass sie nichtsahnend die Post holen  und plötzlich eine Abmahnung wegen sog. Filesharings im Briefkasten liegen haben.

Aber worum handelt es sich dabei genau?

Der Begriff „Filesharing“ kommt aus dem Englischen („to share files“) und bezeichnet den Austausch von Dateien im Internet, d.h. insbesondere Musik- und Filmdateien. Dabei werden in peer-to-peer-Netzwerken (P2P), sog. Internettauschbörsen, Dateien hochgeladen und anderen zum Herunterladen angeboten. Die – meist jungen – Nutzer der Tauschbörsen laden dabei z.B. Musik von ihrem Computer hoch, um sie wiederum anderen anzubieten und laden sich selbst neue Musik herunter, die von anderen in der Tauschbörse angeboten wird. So findet ein massenhafter Datentausch statt. Kostenlos.

Sofern es sich bei den Dateien um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, ist sowohl der Download als auch der Upload ohne Erlaubnis der Urheber illegal. Denn es handelt sich um Vervielfältigen beim Downloaden und um öffentliches Zugänglichmachen beim Uploaden – sowohl das Vervielfältigungsrecht als auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sind Rechte, die ohne kostenpflichtige Erlaubnis (Lizenz) des Urhebers nur diesem zustehen.

Eine Verfolgung der Taten ist nur über die Erfassung der IP-Adresse und Speicherung des Up- und Download-Vorgangs möglich ist. Mit diesen (und einigen weiteren technischen) Daten wird ein Auskunftsantrag beim zuständigen Gericht gestellt, damit im Folgenden die Anschriften der Internetanschlussinhaber ermittelt werden können.

Sodann wird der Anschlussinhaber angeschrieben mit einer sog. Abmahnung. Der Anschlussinhaber wird (jedenfalls) als Störer nach der Störerhaftung in Anspruch genommen. Hierzu gibt es mannigfaltige, sich teilweise widersprechende Rechtsprechung, unter welchen Umständen welche Anschlussinhaber für die begangenen Urheberrechtsverletzungen haften.

Dass man als Störer für Schutzrechtsverletzungen haften kann, ist längst vom BGH entschieden. Im Jahr 2010 äußerte sich der BGH schließlich auch zum ersten Mal zur Störerhaftung im Zusammenhang mit Filesharing. Hiermit wurde höchstrichterlich entschieden, dass auch in derartigen Fällen eine Störerhaftung angenommen werden kann. Auch entschieden hat der BGH jedoch, dass der Störer nur auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Die Frage der genauen Kostenerstattungspflicht ist allerdings weiterhin nicht durch den BGH geklärt.

Grundsätzlich kann also auch der Anschlussinhaber in Anspruch genommen werden - insbesondere, wenn er oder sie minderjährige Kinder hat, die das Filesharing und damit die Urheberrechtsverletzungen begangen haben. Die Grundlage des Unterlassungsanspruchs im Rahmen der Störerhaftung kommt aus dem Zivilrecht, § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 BGB. In analoger Anwendung des Unterlassungsanspruchs aus dem Zivilrecht in Verbindung mit dem spezialrechtlichen Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht, § 97 Abs. 1 UrhG, haftet auch der sog. Störer für die durch andere begangenen Rechtsverletzungen. Voraussetzungen ist hierzu allerdings ein willentlicher und adäquat kausaler Beitrag. Das bedeutet im Prinzip, der sog. Störer muss Aufklärungs-, Sorgfalts- oder ähnliche Pflichten verletzt haben, um in Anspruch genommen zu werden. Zu den Plichten gehören beispielsweise die Aufklärung Minderjähriger hinsichtlich illegaler Handlungen im Internet, die ordnungsgemäße Verschlüsselung des WLAN-Routers und verbindliche Absprachen unter Mitgliedern einer Wohngemeinschaft.

Die Grundlagen des Abmahnwesens wurden von regionalen Gerichten entschieden. Es handelt sich also im Wesentlichen um Richterrecht, welches größtenteils in seinen Feinheiten noch nicht vom BGH bestätigt wurde. Ob und inwieweit die Inanspruchnahme der Anschlussinhaber tatsächlich zulässig ist, wird daher in den nächsten Jahren noch höchstrichterlich zu klären sein.

In tatsächlicher Hinsicht gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen: Familien mit erwachsenen oder minderjährigen Kindern, Wohngemeinschaften, Eheleute, Arbeitsplätze, Nutzung von WLAN durch Hausmitbewohner, Kneipen, Bars etc. Überall, wo Internet zugänglich ist, kann es zu den Urheberrechtsverletzungen kommen. Eltern haften unter Umständen auch wegen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichtverletzungen für die Taten ihrer Kinder.

Selbst wenn der Unterlassungsanspruch dem Grunde nach besteht, gibt es im Streitfall dennoch einiges zu beachten. Beispielsweise werden die Abmahnkosten durch Abmahnanwälte häufig zu hoch angesetzt, die Unterlassungserklärung zu weit gefasst oder die geforderte Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung unangemessen beziffert.

In vielen Fällen ist auch ein zweigleisiges Vorgehen empfehlenswert. Dabei wird das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung modifiziert. Gleichzeitig gibt man sich jedoch nicht vorschnell kampflos geschlagen und bezahlt. In sehr vielen Fällen lassen sich die Gesamtkosten durch eine richtige Reaktion auf die Abmahnung erheblich reduzieren.

Eine Reaktion auf das Abmahnschreiben ist in jedem Falle empfehlenswert, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen wird. Das kann auch sehr schnell gehen. Dann muss der Abgemahnte zunächst die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren tragen und sich im Zweifelsfalle dagegen wehren und weitere Kosten zumindest vorschießen.

Ob eine Unterlassungserklärung berechtigt ist oder nicht, ist häufig für einen Laien nicht zu erkennen, insbesondere, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich nichts von den Urheberrechtsverletzungen gewusst hat. Da dies allerdings schwer zu erkennen ist und die Gefahr der gerichtlichen Auseinandersetzung droht, ist qualifizierter Rechtsrat im Ergebnis fast immer günstiger als das Missachten des Schreibens oder das direkte Begleichen aller dargelegten Forderungen. 

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