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Was ist Internetstrafrecht?

Internetstrafrecht ist keine spezielle Disziplin des Strafrechts, sondern vielmehr ein Teilbereich des Internetrechts. Cybercrime und Online-Strafrecht werden teilweise als Synonyme verwendet. 

Computerkriminalität

Strafrechtlich gesehen handelt es sich um einen Teilbereich der Computerkriminalität, also derjenigen Kriminalität, deren gemeinsames Merkmal der Computer als Tatmittel oder Tatobjekt ist. Es werden also sowohl Delikte erfasst, die mittels eines Computers begangen werden, als auch solche, die sich gegen einen Computer richten. Klassische Beispiele aus dem StGB sind etwa das Ausspähen von Daten nach §202a StGB oder der Computerbetrug nach §263a StGB. In der polizeilichen Kriminalstatistik werden diese Delikte als IuK-Kriminalität, also Kriminalität im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, geführt.

Hackerparagraph und Co.

Vom eigentlichen Internetstrafrecht spricht man dann, wenn die Tat mittels des Netzes begangen wird, aber auch, wenn sich die Tat gegen Daten richtet, die hierüber übertragen werden. Beispiele aus diesem Bereich sind etwa der sog. Hackerparagraf § 202c StGB oder das Abfangen von Daten nach § 202b StGB, aber auch die Computersabotage nach § 303b StGB. Letzteres wurde etwa den Unterstützern des "Anonymous"-Netzwerkes vorgeworfen, bei denen in diesem Zusammenhang auch Hausdurchsuchungen stattfanden.

Auslandsstraftaten

Von Bedeutung sind im Bereich des Internetstrafrechts aber vor noch einige weitere, eher unscheinbare Normen des Strafgesetzbuches. Denn diese regeln überhaupt erst, wie und warum man in Deutschland auch für Taten im Internet belangt werden kann, die man gar nicht in Deutschland begangen hat. Diese Normen bilden die Grundlage für eine Strafverfolgung in Deutschland, auch wenn sich der Täter im Ausland befindet und von dort aus kriminelle Handlungen über das Internet begeht.

Tatortprinzip

Grundsätzlich gilt nach § 3 StGB das sog. Tatortprinzip: das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden. Da diese Regelung aber äußerst knapp ist, wird der Tatortbegriff durch § 9 StGB näher definiert. Die Tat gilt demnach auch als dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln müssen, bzw. wo der Taterfolg eingetreten ist oder nach der Tätervorstellung hätte eintreten sollen. Wenn der Taterfolg also in Deutschland eintreten soll, spielt es keine Rolle, wo die Tatausführung stattfand. 

Weltrechtsprinzip

Es gibt aber auch andere Auslandstaten, die dem deutschen Strafrecht unterliegen. Das sind nach § 5 StGB beispielsweise so exotische Delikte wie das Vorbereiten eines Angriffskrieges oder der Hochverrat. Ergänzt werden diese Vorschriften durch § 6 StGB, das sog. Weltrechtsprinzip. Von diesem Paragraphen wird unteren anderem die Verbreitung von Kinderpornographie erfasst.
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