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Was ist eine Abmahnung?

„Abmahnung“ ist kein gesetzlich definierter Begriff. Er wird allgemein im rechtlichen Sinne gebraucht, um eine andere Person dazu zu bringen, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Oft relevant ist der Begriff im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums und dabei aktuell insbesondere bei sogenammtem Filesharing (Datentausch auf Online-Tauschbörsen) im Urheberrecht.

Was kann abgemahnt werden?

Abmahnschreiben sind aufgrund verschiedenster Verletzungshandlungen möglich. Häufig sind Abmahnungen vor allem wegen Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Was ist ein Unterlassungsanspruch?

Grundlage einer Abmahnung ist ein (behaupteter) Anspruch, dass eine andere Person ein bestimmtes Verhalten einstellt. Dies wird juristisch als Unterlassungsanspruch bezeichnet.
 
Der Ursprung des allgemeinen Unterlassungsanspruches kommt aus dem Zivilrecht. Dort ist in § 1004 BGB festgelegt, dass der Eigentümer, dessen Eigentum beeinträchtigt wird, von dem Störer Beseitigung verlangen kann (Beispiel: Hauseigentümer lädt Müll auf dem Rasen des Nachbarn ab).
 
In analoger Anwendung wird der Rechtsgedanke des § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB auch in anderen Konstellationen heran gezogen, sofern es – wie beim Persönlichkeitsrecht - keine besonderen gesetzlichen Regelungen gibt oder wenn nicht der tatsächliche Täter sondern ein Störer in Anspruch genommen werden soll. Störer ist in diesem Zusammenhang jemand, der willentlich und adäquat zu einer Schutzrechtsverletzung beigetragen hat, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein. Diese Fallkonstellation ist insbesondere im Internet bei den Filesharing-Fällen relevant, wenn der eigentliche Täter der Urheberrechtsverletzung nicht zurückverfolgt werden kann.

Inhalt einer Abmahnung

Die Abmahnung besteht in der Regel aus drei Teilen. Zunächst wird der Sachverhalt beschrieben, aus dem eine Rechtsverletzung folgt bzw. angeblich folgen soll. In einem zweiten Teil wird dargelegt, aus welchen Normen sich nach Auffassung des Abmahnenden die Rechtsverletzung ergibt. In einem dritten Teil wird schließlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Kostentragung, sofern ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hat.

Bedeutung der Unterlassungserklärung

Die abgemahnte Person soll durch Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung dazu gebracht werden, bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen. Dies kann sich beispielsweise auf ein Verbot beziehen, bestimmte Musik oder Filme, die urheberrechtlich geschützt sind, in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen oder darauf, bestimmte Aussagen über andere Personen oder bestimmte Fotografien nicht mehr zu veröffentlichen.
 
Die Unterlassungserklärung ist regelmäßig strafbewehrt. Das bedeutet, man verpflichtet sich nicht nur zur Unterlassung sondern auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe, d.h. einer bestimmten Geldsumme, für den Fall einer Zuwiderhandlung. Diese Geldsumme, die im Fall eines erneuten Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung fällig wird, wird meist durch den Abmahnenden mit einer bestimmten Höhe festgelegt. Für den Abgemahnten ist es meist günstiger, dem sogenannten Hamburger Brauch zu folgen. Danach wird in der Unterlassungserklärung kein fixer Betrag für die Vertragsstrafe genannt. Vielmehr ist dieser Betrag im Fall eines Verstoßes individuell zu bestimmen und kann von einem Gericht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

Modifizierte Unterlassungserklärung

In vielen Fällen sollte als Reaktion auf eine Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die vorgefertigte Erklärung der Gegner ist allerdings oft nicht korrekt formuliert oder geht in der Forderung zu weit. Daher empfiehlt es sich häufig, die Erklärung zu modifizieren bzw. von einem Rechtsanwalt modifizieren zu lassen. Bei diesen Erklärungen kommt es meistens auf einzelne Worte an und wie sie konkret formuliert sind. Dadurch verpflichtet man sich als Laie schnell über das notwendige Maß hinaus und ist danach rechtlich daran gebunden. Werden Fehler bei der Formulierung der modifizierten Unterlassungserklärung gemacht, kann das die gesamte Erklärung unwirksam machen – mit der Folge eines kostspieligen Gerichtsverfahrens.

Was droht, wenn ich keine Unterlassungserklärung abgebe?

Sofern einer – berechtigten – Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht (oder nicht ausreichend) Folge geleistet wird, z.B. indem gar nicht reagiert wird oder die Unterlassungserklärung fehlerhaft ist, kommt für den Abmahner ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Betracht, um seine Forderung zügig gerichtlich durchzusetzen.
 
Es wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht gestellt, in dem beantragt wird, den Täter, Teilnehmer oder Störer gerichtlich zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung zu verpflichten.
 
Da es sich hier um ein sog. Eilverfahren handelt, bestehen für den Abmahner nur wenige Wochen Zeit, den Antrag bei Gericht einzureichen. Ansonsten wird die Eilbedürftigkeit vom Gericht verneint und der Antragsteller auf das normale Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) verwiesen. Daher werden in den Abmahnungen auch recht kurze Fristen gesetzt, die jedoch von der Rechtsprechung akzeptiert sind.

Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Verfügung

Wenn das Gericht den Antrag für schlüssig hält und alle erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht worden sind, so erlässt es – ohne mündliche Verhandlung - eine einstweilige (Verbots-)Verfügung. Diese ist – anders als im Klageverfahren – dem Gegner durch die antragende Partei im Parteibetrieb zuzustellen.
 
Der Gegner hat das Recht, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Hier gelten die grundsätzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung zum einstweiligen Rechtsschutz. Der Gegner hat zudem die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung zu stellen. Das bedeutet, der Antragsteller wird aufgefordert, eine endgültige Entscheidung im Klageverfahren herbeizuführen.
 
Zudem kann der Gegner bei veränderten Umständen, durch die die Rechtfertigung für die einstweilige Verfügung weg fällt, die Aufhebung der Verfügung beantragen. Um dies zu verhindern, wird in der Praxis nach Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung der Gegner nach einigen Wochen zur Abgabe einer sog. Abschlusserklärung aufgefordert. In der Abschlusserklärung erkennt der Gegner die Verfügung als verbindliche Regelung an und verzichtet auf die oben genannten Rechtsbehelfe. Durch den Erhalt der Abschlusserklärung fällt sodann die Verpflichtung weg, auch noch ein langwieriges Hauptsacheverfahren durchzuführen. Dies wäre ansonsten erforderlich, da eine einstweilige Verfügung immer nur eine vorübergehende Regelung ist.

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung

Weiterführende Informationen über die Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung - insbesondere bei angeblichen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - finden Sie in einem Artikel von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph aus Nürnberg zum Thema "Abmahungen bei Filesharing"
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