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Online-Handel: Button-Lösung tritt ab August 2012 in Kraft

Im Internet soll der Verbraucherschutz vor Kostenfallen und Abo-Abzocke durch die neue sogenannte "Button-Lösung" verstärkt werden. In den letzten Jahren wurden immer mehr Verbraucher Opfer von Abo-oder Kostenfallen im Internet. Vermeintlich kostenlose Angebote im Internet stellten sich nach Anmeldung auf solchen Portalen als kostenpflichtige Dienste dar. Die Kostenpflicht ergab sich in den meisten Fällen nur durch versteckte, oftmals klein gedruckte Hinweise auf der Homepage oder in den AGBs. Grundsätzlich steht den Verbrauchern in solchen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Nicht immer wurden nach dem bisherigen Recht die Verträge, in denen kein Widerrufsrecht bestand oder die Frist verstrichen war, von den Gerichten als unwirksam eingestuft.
 
Um den Verbraucherschutz noch weiter auszubauen wurde § 312 g BGB neu gefasst. In den Abs. 2-4 dieser Vorschrift werden die neuen Information-und Kennzeichnungspflichten für Shop-Betreiber und Anbieter von Dienstleistungen im Internet neu geregelt. Alle Unternehmer, die im Internet Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, müssen zukünftig "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" die Kostenpflicht, den Gesamtpreis, Versandkosten und eventuelle Laufzeiten von Abos angeben.
 
Der neu gefasste § 312 g BGB Abs. 2-4 lautet:
 
„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246§ 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312bAbsatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt."
 
Die Informationspflichten aus Paragraph 312 g Abs. 2 BGB umfassen die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, vor gegebenenfalls die vertragliche Mindestlaufzeit, den Gesamtpreis und die Versandkosten. Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor seiner Bestellung zur Verfügung stehen. Im neuen Abs. 3 dieser Vorschrift ist die Art und Weise wie diese Informationen gestaltet sein müssen ausdrücklich geregelt. Bei einer Bestellung über eine Schaltfläche muss der Unternehmer diesen Button entsprechend dem Gesetzeswortlaut mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung versehen.
 
Neben der vom Gesetz vorgeschlagenen Formulierung dürften auch Formulierungen wie "kostenpflichtig bestellen", "kaufen", "kostenpflichtigen Vertrag schließen" oder ähnliche ausdrückliche Hinweise auf die Kostenpflicht zulässig sein. Es empfiehlt sich allerdings nicht, hier allzu viel zu experimentieren.
 
Nicht länger zulässig werden bloße Hinweise wie "bestellen", "Bestellung abschließen", "Anmeldung" oder "weiter" sein. Entscheidendes Merkmal für die Zulässigkeit der Hinweise ist das deutliche Hervorheben der Kostenpflicht.
 
Die Folgen für den Fall, dass die gesetzlichen Vorgaben für die neuen Informationspflichten nicht eingehalten werden, sind in dem neuen Abs. 4 der Vorschrift geregelt. Demnach sind Verträge, die nicht den neuen gesetzlichen Vorschriften entsprechend geschlossen wurden unwirksam. Dies bedeutet, dass die Verbraucher keine Zahlungspflicht haben. Auf der anderen Seite müssen aber auch die Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen nicht erbringen und müssen gegebenenfalls bereits verschickte Waren oder geleistete Dienste zurückfordern.
 
Außerdem drohen Unternehmen, die die gesetzlichen Vorgaben nicht bis zum 1.8.2012 umgesetzt haben, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern. Es ist mit einer neuen Welle von Abmahnungen zu rechnen.
 
In jedem Fall ist als Unternehmer darauf zu achten, die gesetzlichen Vorgaben vollständig umzusetzen. Das kann nicht nur die Neugestaltung eines entsprechenden „Buttons“ bedeuten. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Gestaltung der vorab zu gebenden Informationen müssen sorgfältig den gesetzlichen Anforderungen angepasst werden.
 
Was für den Verbraucher eine weitere Stärkung seiner Schutzrechte bedeutet, stellt für alle Internet-Unternehmer eine Zeit und kostenintensive Neugestaltung ihrer Homepage dar. Nicht nur die bisherigen "schwarzen Schafe" der Internetbranche, die bisher zahlreiche Verbraucher in Abo-Fallen lockten, sind von dieser Neuregelung betroffen. Auch völlig seriöse Internet-Shop-Betreiber müssen nun die gesetzlichen Anforderungen der Neuregelung der „Button-Lösung" umsetzen.
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