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Filesharing - Haften Ehefrauen für ihre Männer?

Oberlandesgericht Köln- Entscheidung vom 16.05.2012,  Aktenzeichen 6 U 239/11
 
Das OLG Köln hat über die Frage entschieden, wer für die über den Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Dabei hat sich das Gericht dazu geäußert, dass für volljährige Haushaltsmitglieder eines Internetanschlussinhabers, insbesondere für den Ehegatten, keine anlasslosen Prüf- und Kontrollpflichten bestehen.
 
Mit anderen Worten: Eine Ehefrau muss nicht Tag und Nacht ihrem Mann über die Schulter schauen, wenn dieser vor dem Computer sitzt!

Keine eigene Urheberrechtsverletzung

Ausgangspunkt war eine Urheberrechtsverletzung, die über den Computeranschluss der Frau begangen worden war. Durch die Klägerin, eine Software-Firma, wurde ermittelt, dass vom Internetanschluss der Beklagten an zwei Tagen ein Computerspiel in sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken (Filesharing) öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Aufgrund dieser Ermittlungen erfolgte eine Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin. Nachdem die Klägerin dieser Abmahnung widersprochen hatte, erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte auf Unterlassung und Schadenersatz einschließlich der Abmahnkosten.
 
Die Klägerin trug zu ihrer Verteidigung vor, dass auch ihr mittlerweile verstorbener Ehemann den auf sie angemeldeten Internetanschluss genutzt habe und dass sie selbst weder das fragliche Computerspiel gekannt hätte, noch über die notwendigen Kenntnisse zur Teilnahme an solchen Peer-to-Peer-Netzwerken besitze. Der Internetanschluss sei fast ausschließlich von ihrem ver-storbenen Ehemann genutzt worden, der sich auch um alle im Zusammenhang mit den Inter-netanschluss und der Einrichtung des Computers stehenden Fragen gekümmert habe.
 
In dieser Konstellation entschied das OLG Köln, dass zwar feststehe, dass die Urheberrechts-verletzung vom Internetanschluss der Klägerin aus begangen worden ist. Darüber hinaus stehe es jedoch nicht fest, dass die Beklagte selbst diese Urheberrechtsverletzungen begangen habe und als Verantwortliche zur Haftung herangezogen werden kann.
 
Nach Ansicht des OLG Köln konnte die Klägerin für ein täterschaftliches Handeln, das für Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen vorausgesetzt wird, keine Beweise vorbringen. Zwar spricht als Beweiserleichterung für die abmahnende Rechteinhaberin eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich jedoch keine Umkehr der Beweislast. Man nimmt vielmehr eine sogenannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers an. Der Abgemahnte muss darlegen, dass eine andere Person verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung ist.
 
Die Anforderungen an einen solchen Entlastungs-Beweis dürfen allerdings nicht zu hoch gespannt werden. Der Anschlussinhaber muss insbesondere nicht eine vollständige Entlastung für die über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverstöße vorbringen. Es dürfte technisch kaum möglich sein, jede denkbare Fallgestaltung auszuschließen und zu widerlegen.
 
Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Internetanschlussinhabers für einen Urheberrechtsverstoß beruht nämlich auf der Annahme eines der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufes, wonach hauptsächlich der Internetanschlussinhaber seinen eigenen Internetzugang nutzt und über die Nutzung des Anschlusses bestimmt. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - die Beklagte die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs plausibel und nachvollziehbar schildert, ist die Vermutung, dass immer der Anschlussinhaber selbst das Internet nutzt, widerlegt.
 
Nachdem die Beklagte plausibel dargelegt hat, dass ihr verstorbener Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss hatte und vermutlich für die Teilnahme am Peer-to-Peer-Netzwerk verantwortlich war, lag es bei der grundsätzlich beweispflichtigen Abmahner, diese Darstellung der Ehefrau zu entkräften. Wenn sich die Klägerin wie hier darauf beschränkt, zu beweisen, dass über die IP-Adresse der Witwe die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, genügt dies nicht den Anforderungen für den Gegenbeweis.

Keine Störerhaftung

Das OLG Köln verneinte auch eine Haftung der Klägerin unter dem Aspekt der Störerhaftung oder dem Aspekt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht. Eine solche Störerhaftung setzt immer die Verletzung zumutbarer Pflichten, insbesondere Prüf- und Kontrollpflichten, voraus. Bei der Beurteilung, ob solche Pflichten zumutbar sind, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es kommt immer auch auf die Eigenverantwortung desjenigen an, der die Rechtsverletzung selbst vorgenommen hat.
 
Daher müssen für Prüf- und Kontrollpflichten gegenüber dem eigenen Ehegatten andere Maßstäbe gelten als sie im Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern angenommen werden. Bei einem auf nur den Namen eines Ehegatten laufenden Internetanschlusses, vergleichbar eines Telefonanschlusses, ist davon auszugehen, dass dieser regelmäßig von beiden Eheleuten gemeinsam benutzt wird. Es kann von dem Anschlussinhaber nicht verlangt werden, ohne jeden Anlass seinen Ehegatten bei dessen Internetnutzung zu kontrollieren. Der Anschlussinhaber ist nicht ohne Weiteres für die Kommunikation seines Ehegatten über den Internetanschluss verantwortlich.

Grundsatzentscheidungen?

Das OLG Köln hat in diesem Fall die Revision zugelassen, weil bisher noch nicht höchst richterlich entschieden ist, welche Maßstäbe für die Verantwortung eines Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverstöße durch den eigenen Ehegatten gelten. Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin Revision einlegt und wie in einem solchen Fall der BGH die Haftung des Internetanschlussinhabers für seinen Ehegatten beurteilt. Bis dahin jedoch können abgemahnte Anschlussinhaber davon ausgehen, dass sie nicht dazu verpflichtet sind, alle volljährigen Haushaltsangehörigen, insbesondere ihre Ehegatten, bei der Internetnutzung rund um die Uhr überwachen zu müssen, um sich bezüglich einer Haftung für Urheberrechtsverstöße entlasten zu können.
 
Es bleibt zu hoffen, dass in nächster Zeit in diesem Fall zu den Überwachungspflichten bei volljährigen Familienangehörigen eine Grundsatzentscheidung des BGH erfolgen wird. 
 
In einem anderen Fall, der durch das Bundesverfassungsgericht ins Rollen gebracht wurde, steht eine weitere Grundsatzentscheidung aus. Dabei geht es um die Überwachung eines volljährigen Haushaltsmitgliedes, wenn durch den Anschlussinhaber (Stiefvater) ausdrücklich die Nutzung von Tauschbörsen untersagt wird.
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