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Internetsperren gegen Filesharing?

Raubkopien und -kopierer sind den Rechteinhabern schon lange ein Dorn im Auge, das ist ebensowenig überraschend wie neu. Ein interner Bericht des Weltverbandes der Phonoindustrie (IFPI), der kürzlich von netzpolitik.org veröffentlicht wurde, legt jetzt nahe, dass die Rechteinhaber es gerne sähen, wenn unter anderem auch in Deutschland sog. Netzsperren eingeführt würden, um gegen Raubkopierer und Filesharer vorzugehen. In der praktischen Umsetzung könnten Internet Service Provider (ISPs) ihren Kunden unter anderem den Zugang zum Netz verwehren, wenn diese sich regelwidrig verhalten. Ein ähnliches Konzept, die gesetzlich geregelte Verpflichtung von Providern, den Zugang zu Seiten mit kinderpornographischen Inhalten zu sperren, wurde mit dem 2011 aufgehobenen Zugangserschwerungsgesetz in Deutschland bereits erfolglos umzusetzen versucht. Das aus unterschiedlichsten Gründen heftig kritisierte Gesetz löste damals eine große Protestwelle aus und brachte der zuständigen Ministerin Ursula von der Leyen unter anderem den Spitznamen Zensursula ein.

Technisch wäre ein solches Vorhaben wohl tatsächlich mit recht geringem Aufwand umsetzbar. Der Bericht der IFPI weist zurecht daraufhin, dass die hierfür notwendigen technischen Vorrichtungen sowieso bereits bei den meisten ISPs bestehen. Da es ja gerade die Provider sind, die den Kunden den Zugang zum Internet gewähren, könnten sie quasi auch als Türsteher fungieren und den Zugang kontrollieren. Der Zugriff auf bestimmte Seiten könnte ebenfalls von vornherein reguliert werden. Bereits 2008 wurde bereits auf europäischer Ebene über Netzsperren diskutiert, seit 2010 ist mit der sog. Lex Hadopi in Frankreich ein Gesetz in Kraft, das mittels einer "Three Strikes" Regelung genau das umsetzt. Der betroffene Nutzer wird zunächst per Email und dann per Einschreiben verwarnt. Bei der dritten Verfehlung (also dem dritten "Strike", der Begriff entstammt dem Regelwerk des Baseballs) wird schließlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet, an dessen Ende eine Geldstrafe, aber auch eine bis zu einem Jahr andauernde Sperre des Internetzugangs stehen kann. Das internationale Abkommen ACTA, das vor nicht allzu langer Zeit heftige Proteste auslöste, hätte solche Netzsperren ermöglicht. Das Europäische Parlament lehnte im Ergebnis schließlich die Ratifizierung dieses Abkommens ab.

Mittels Netzsperren gegen Raubkopierer vorzugehen, klingt verlockend einfach, ist aber (auch) unter Juristen alles andere als unumstritten. Das liegt nicht zuletzt an dem grundlegenden technischen Konzept der Maßnahme. Die Provider müssten nämlich unter anderem Daten darüber erheben, von welcher IP-Adresse aus welche Seite mit rechtswidrigen Inhalten aufgerufen wurde.  Bereits hier stellen sich schon erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Nach Auffassung von Experten handelt es sich hierbei sogar auch um einen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG, sowie die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch Art. 8 geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation und die durch Art. 11 geschützte Informationsfreiheit.

Die gesammelten Daten könnten dann schließlich auch zu Verfolgungs- und Sanktionierungszwecken noch an die Rechteinhaber übergeben werden. Wohl nicht ohne Grund wird hiergegen der Einwand erhoben, die Rechtsdurchsetzung würde privatisiert. Denn eigentlich obliegt es den Strafverfolgungsbehörden, rechtswidriges Verhalten zu ermitteln und zu sanktionieren. Diese Aufgaben und Kompetenzen würden dadurch aber zumindest in Teilen an die Netzanbieter übertragen werden. Gleichzeitig drängt sich die Frage auf, wie eigentlich sichergestellt werden soll, dass der Anschlussinhaber, also der Inhaber der ermittelten IP-Adresse auch der war, der den rechtswidrigen Inhalt aufgerufen hat. Das Problem der Haftung des Anschlussinhabers stellt sich hier also genauso wie bei offenen bzw. unzureichend gesicherten WLAN-Netzen. In letzter Konsequenz hieße das, dass der Anschlussinhaber unter Umständen für Taten belangt werden könnte, die er gar nicht begangen hat.

Unklar dürfte auch sein, wie sich eine gegen den Nutzer verhängte Netzsperre faktisch umsetzen lässt. Ein Blick nach Frankreich zeigt, dass es dort beispielsweise dann Probleme mit der Umsetzung gibt, wenn die Kunden mit ihrem Provider einen Vertrag geschlossen haben, bei dem der Internetzugang nur ein Vertragsbestandteil ist. Da es nicht gestattet ist, bei solchen Kombiverträgen auch den Telefon- oder Fernsehanschluss zu sperren, es gleichzeitig aber nicht überall technisch möglich ist, allein den Internetzugang zu blockieren, stellt sich die Frage nach der Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes.

Nichtsdestotrotz ist das Thema der Zugangs- bzw. Netzsperren länderübergreifend aktuell, da Rechteinhaber den Kampf gegen Raubkopierer und Netzpiraten verschärfen. Diese Maßnahmen beschäftigen zunehmend auch die Gerichte, insbesondere dann, wenn Inhaltsanbieter, also etwa Plattformen wie Rapidshare oder Zugangsanbieter in Anspruch genommen werden sollen. So kommt es, dass der EuGH bereits mehrfach dazu Stellung nehmen musste, in welchem Umfang solche Unternehmen für Urheberrechtsverletzungen belangt werden können. Nicht immer dürften die Richtersprüche aus Luxemburg auf Seiten der Industrie auf Gegenliebe stoßen, verfolgt der EuGH doch, wie zuletzt etwa im Urteil Sabam/Netlog, eine weitaus liberalere Auffassung als die Rechteinhaber. Unter Berufung auf die Europäische Richtlinie zum E-Commerce erteilt er dort Forderungen nach proaktiven Überwachungen der Kunden der Netzbetreiber eine klare Absage, da solche Maßnahmen die Anbieter ihrerseits in ihrem Geschäftsmodell beschränkt.

So begrüßenswert ein solches Urteil im Sinne der Netzfreiheit auch ist, so sehr ist es letztlich doch nur eine Einzelfallentscheidung. Die Suche nach neuen Antworten auf mittlerweile nicht mehr ganz so neue Fragen wird also erst einmal weitergehen.

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