Abmahnkanzlei Waldorf Frommer verliert Streit um Urhebberrecht gegen Vermieter
Immer häufiger wird in den letzten Monaten über Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer berichtet, die verstärkt dazu übergangenen sind, Ansprüche wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing gerichtlich geltend zu machen. Die Abmahnanwälte reichen ihre Klagen bevorzugt am Amtsgericht München ein. Sie machen sich dabei dem Umstand zu Nutze, dass die meisten Gerichte (noch) der Auffassung folgen, dass bei Internetsachen jedes Gericht in Deutschland zuständig ist (sog. fliegender Gerichtsstand).
Klagewelle beim Amtsgericht München
Das Amtsgericht München hat auf die Klagewelle bereits mit einer Pressemitteilung zum Filesharing reagiert.
Einige Prozesse wurden durch die Abmahnanwälte bereits gewonnen – vor allem solche, bei denen die Betroffenen keine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben hatten.
Andere Konstellationen – wenn es beispielsweise nur um Schadensersatz oder die Erstattung der Anwaltskosten geht – sind weiterhin umstritten.
Für diejenigen Betroffenen einer Abmahnung, die die Zahlungsansprüche nicht anerkannt haben, besteht gleichwohl kein Grund zur Panik. Geht man davon aus, dass die Kanzlei Waldof Frommer einige hunderttausend Abmahnungen innerhalb der letzten Jahre verschickt hat, so ist das Risiko verklagt zu werden, nach wie vor gering.
Keine Störerhaftung durch Vermieter
In einem Fall hat die Kanzlei Waldorf Frommer nun eine Niederlage hinnehmen müssen.
Mit Urteil vom 15.02.2012 hat das Amtsgericht München entschieden, dass ein Vermieter, der seinem Mieter die Mitbenutzung seines WLAN-Anschlusses gestattet, nicht für durch den Mieter über diesen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverstöße haftet.
Maßgeblich dafür, dass die Entscheidung zugunsten des Vermieters ausfiel, war, dass dieser sich durch eine dem Mietvertrag beigefügte gesonderte Vereinbarung über die WLAN- Nutzung durch den Mieter abgesichert hatte.
Dem Urteil liegt eine Klage der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag eines großen Musiklabels zu Grunde, mit welcher Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten infolge einer Urheberrechtsverletzung innerhalb einer sogenannten Tauschbörse (P2P-Netzwerk) geltend gemacht wurden.
Der Beklagte gestattete in dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall im Rahmen des Mietvertrages seinem Mieter, der eine Wohnung innerhalb desselben Mehrfamilienhauses bewohnte, die Mitbenutzung seines WLAN-Anschluss. Zusätzlich wurde zwischen dem Beklagten und dem Mieter eine vertragliche Vereinbarung getroffen, in welcher der Mieter sich verpflichtete, keine Urheberrechtsverstöße über diesen Anschluss zu begehen.
Dem Beklagten gelang es, die von der Rechtsprechung aufgestellte tatsächliche Vermutung für die persönliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für einen über seinen Internetanschluss begangenen Verstoß zu widerlegen. Er konnte anhand von Arbeitszeitnachweisen, Kassenzetteln usw. nachweisen, dass er zum Zeitpunkt als die Tauschbörsenvorgänge gestartet wurden, nicht zu Hause war.
Eine pauschale Störerhaftung des Vermieters lehnte das Amtsgericht München ab. Der Vermieter muss in vorliegender Konstellation nicht für das Fehlverhalten des Mieters haften, da er die ihm obliegenden Prüfpflichten nicht verletzt hat. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte mit Abschluss einer Zusatzvereinbarung, mit der er sich seitens seines Mieters vertraglich zusichern lässt, dass dieser das Internet nicht zu illegalen Zwecken nutzen werde, hinreichend nachgekommen ist. Aufgrund dieser Zusicherung darf der Vermieter darauf vertrauen, dass sich sein Mieter rechtskonform verhalten werde. Dies gilt zumindest dann, wenn bei Vertragsschluss keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Mieter sich an illegalen Downloads beteiligen könnte.
Zu beachten ist allerdings, dass das Amtsgericht München lediglich den Fall entschieden hat, in dem nur einem einzigen Mieter die WLAN-Mitbenutzung eingeräumt wurde. Auf Sachverhalte, in denen einer Mehrzahl an Mietern der Zugang zu einem Anschluss gewährt wird, kann diese Entscheidung nicht ohne weiteres übertragen werden. Eine andere Beurteilung könnte sich in einem solchen Fall aufgrund der fehlenden Individualisierbarkeit von Handlungen einzelner Nutzer, die ein und denselben Internetanschluss benutzen, ergeben. Die Ermittlung des Täters eines Urheberrechtsverstoßes in solchen Fällen wäre durch die Vielzahl der Nutzer erschwert. Dem Vermieter kann daher unter Umständen vorgeworfen werden, er habe eine Gefahrenquelle geschaffen, die erhöhte Prüfpflichten mit sich bringt.
Als Konsequenz des Urteils des Amtsgerichts München ist Vermietern in Zukunft dazu zu raten, bei Gewährung der Mitbenutzung des WLAN- Anschlusses durch ihre Mieter mit diesen bei Mietvertragsabschluss eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der sich der Mieter zur rechtskonformen Nutzung des Internets verpflichtet. Tut der Vermieter dies, muss er nicht befürchten als Anschlussinhaber für etwaige Verstöße seines Mieters in Anspruch genommen zu werden. Bei der Gewährung der WLAN-Nutzung an mehrere Mieter ist jedoch Vorsicht geboten.