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Pressefreiheit für Wikipedia

Das Online-Lexikon Wikipedia hat sich in den letzten Jahren zu einem wesentlichen Bestandteil der Informationsgesellschaft entwickelt; nicht selten wird es als Musterbeispiel für die Schwarmintelligenz, also die Summe des Wissens vieler Einzelner gepriesen. Die Tatsache, dass jeder einen Beitrag erstellen kann, mag mitunter aber auch Anlass zu Bedenken hinsichtlich Qualität, und unter Umständen Wahrheitsgehalt einzelner Einträge  zu geben.

In diesem Zusammenhang hat kürzlich das Landgericht Tübingen (Urteil vom 18. Juli 2012 - Az. 7 O 525/10) über die Klage eines Professors der dortigen Universität entschieden; in dem Eintrag zu seiner Person fand sich nämlich auch ein (der Wahrheit entsprechender) Hinweis auf seine Mitgliedschaft in verschiedenen katholischen Studentenverbindungen, wodurch er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte.

Dieses Recht ist im Bürgerlichen Recht als sonstiges Recht von §823 I BGB geschützt ­– darüber hinaus kann gegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber auch mittels Unterlassungsansprüchen und in anderen Normen des BGB mittels Schadensersatzansprüchen vorgegangen werden. Im konkreten Fall begehrte der klagende Professor von der Betreiberin der deutschen Wikipedia die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nicht mehr über die entsprechenden Mitgliedschaften zu berichten.

Das Gericht bejahte zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, da davon unter anderem auch das Recht erfasst ist, selbst zu entscheiden, wann, wo und wie welche Daten über die eigene Person öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein Einverständnis zur Veröffentlichung hatte der Kläger der Beklagten jedoch nicht erteilt. Gleichwohl handelte es sich aber, so das Gericht, nicht um einen widerrechtlichen Eingriff – widerrechtlich muss der Eingriff aber stets sein, um ein Ausufern der Haftung zu vermeiden. Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist somit auch widerrechtlich und demnach geeignet, Unterlassungs- und Schadensersatzpflichten zu begründen. Insbesondere müssen in diesem Zusammenhang die widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden.  

Im Rahmen dieser Abwägung kommt das Gericht schließlich zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Beklagten den Vorzug verdienen. Zum Einen habe der Professor selbst seinen Lebenslauf auf der Homepage der Universität veröffentlicht, und auch eine der Studentenverbindungen hat, ohne dass der Kläger dies beanstandet hätte, dessen Mitgliedschaft auf ihrer Seite erwähnt. Es sei außerdem auch üblich, Lebensläufe zur Darstellung der eigenen Person auf Internetseiten zu veröffentlichen; auch bei Universitäten sei dies gewöhnlich der Fall.  

Darüber hinaus sei die Online-Enzyklopädie aber auch von "beachtlichem Interesse" für all die Personen, die nicht über eine "geschriebene Enzyklopädie verfügen", sich aber gleichwohl Information beschaffen wollten. Außerdem unterfalle sie dem Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.  Wenngleich dies aus juristischer Sicht nichts wesentlich Neues ist, so dürfte es für die deutsche Wikipedia doch erfreulich sein, ihren Stellenwert von einem Gericht höherer Ordnung anerkannt zu wissen.

Selbstverständlich bedeutet das aber nicht, dass die Inhalte des Weblexikons unantastbar wären, denn auch die Pressefreiheit hat ihre Grenzen. Erwiesenermaßen falsche Tatsachen oder schwere Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind jedenfalls nicht gestattet – Extrembeispiele aus diesem Bereich sind beispielsweise die sog. "Paparazzi-Fotos" von Prominenten, die immer wieder Anlass zu Klagen vor deutschen und europäischen Gerichten geben. Im konkreten Fall war demgemäß auch zu berücksichtigen, dass die Information über den Kläger wahrheitsgemäß und wenig sensibel waren. Der Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht war "nur als sehr gering zu qualifizieren".

In einem ähnlich gelagerten Fall war die Betreiberin der deutschen Wikipedia übrigens ebenfalls Beklagte in einem zivilrechtlichen Verfahren. Im Zusammenhang mit dem Eintrag zu einem schon damals bereits verstorbenen deutschen Hacker ("Tron"), der zeitlebens stets unter Pseudonym auftrat, dessen Klarname jedoch in dem Lexikon genannt wurde, erwirkten dessen Eltern nach seinem Tod zunächst eine einstweilige Verfügung, nach der es der Seitenbetreiber zu unterlassen hatte, über die Person zu berichten. Die Verfügung samt der Unterlassungsverpflichtung wurde im Nachhinein jedoch aufgehoben, da auch das damals mit der Sache befasste AG Charlottenburg im Ergebnis keine Persönlichkeitsrechtsverletzung feststellte.

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