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Wer haftet für fremde Inhalte? -  Bundesgerichtshof verschärft Überwachungspflicht beim Datentausch

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Aktenzeichen I ZR 18/11
 
Wieder einmal hatte der BGH über Rechtsprobleme beim Filesharing zu entscheiden. Diesmal ging es nicht um Musik oder Filme, sondern um ein Computerspiel ("Alone in the dark"), welches über rapidshare.com verbreitet wurde. Rapidshare ist ein sog. File- oder Sharehoster, also ein Unternehmen, das seinen Kunden Speicherplatz zur Verfügung stellt. Diese können auf den Servern des Unternehmens Dateien hochladen und erhalten im Anschluss daran einen Link, über den sie die Datei wieder abrufen können. Dieser ist für jeden nutzbar, der ihn aufruft.  Sogenannte Hosting-Dienste wie Rapidshare lassen sich daher auch für Raubkopien nutzen.
 
Die aktuelle Entscheidung des BGH betrifft nicht nur die Betreiber derartiger Hosting-Dienste. Die Zukunft des Internet wird durch das sogenannte Cloud-Computing geprägt werden. Dabei werden Dateien nicht mehr auf dem eigenen Arbeitsplatz abgespeichert sondern in einer „virtuelle Wolke“ platziert. Je selbstverständlicher es für Internet-Nutzer sein wird, auf Dateien zuzugreifen, die auf fremden Festplatten lagern, desto brisanter wird die Frage werden, wer dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sich dort illegale Inhalte befinden.
 
Der Sharehosting-Dienst Rapidshare - einer der größen Speicher-Anbieter für private Nutzer -  beschäftigt die deutsche Justiz nicht zum ersten Mal. Vor mehreren Gerichten war der Dienst bereits Gegenstand eines Verfahrens. Unter anderem mussten sich sowohl mehrere Landgerichte, als auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamburg in der Vergangenheit mit der missbräuchlichen Nutzung dieses Dienstes auseinandersetzen.
 
Der Rechtsstreit, der dem neuesten Urteil zugrunde liegt, nahm seinen Ausgang seinerzeit beim Landgericht Düsseldorf und wurde jetzt durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
 
Durch den BGH wurde nun erstmals die Frage beantwortet, in welchem Umfang ein Dienstanbieter die Pflicht hat,  Inhalte zu überwachen, die durch die Nutzer ins Netz gestellt werden. Die Vorinstanz (OLG Düsseldorf; I-20 U 59/10, 20 U 59/10) nahm noch an, das Rapidshare grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer haftet, solange eine Nutzung zu illegalen Zwecken nicht überwiegt. Als Störer, und damit auf Unterlassung auf Beseitigung, könne der Dienst erst in Anspruch genommen werden, wenn  durch den Rechteinhaber auf eine Urheberrechtsverletzung hingewiesen wurde. Erst dann sei der Betreiber auch zur Einhaltung besonderer Prüfpflichten gehalten. Wie diese Prüfung jedoch ausfallen muss, um den Anbieter zu entlasten, wie sie technisch umgesetzt werden kann, um noch praktikabel zu sein und gleichzeitig deren Geschäftsmodell nicht zu gefährden, darüber wurde auch vor dem OLG Düsseldorf gestritten. Letztlich wies das Gericht die Klage der Rechteinhaber unter anderem ab, da es die technischen Schwierigkeiten des Unternehmens, die auf den Servern gespeicherten urheberrechtlich geschützten Dateien zu identifizieren, als unüberwindbar einstufte.
 
Der BGH schließt sich in seinem aktuellen Urteil nun tendenziell der Auffassung des OLG Düsseldorf an, indem er feststellt, dass eine Störerhaftung erst dann in Betracht kommt, wenn der Anbieter gegen seine Prüfpflichten verstößt. Grundsätzlich sind die Anbieter also nach wie vor nicht gehalten, alle auf ihren Servern liegenden Dateien auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Allerdings äußert er sich eben auch zu der Frage, was Filehoster konkret tun müssen, um ihren Prüfpflichten nachzukommen. Hier weist das aktuelle Urteil in eine neue – strengere – Richtung.
 
Der Bundesgerichtshof gibt klare Handlungsanweisungen. Wenn ein Hosting-Dienst davon erfährt, dass eine hoch geladene Datei das Urheberrecht verletzt, reicht es nicht mehr aus, diese einfach zu löschen. Vielmehr müssen Dienste wie Rapidshare künftig noch einen Schritt weiter gehen. Sie müssen als Reaktion auf illegale Inahlte alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um eine weitere Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Dazu gehört unter anderem auch die Einrichtung eines sogenannten Wortfilters.
 
Als Konsequenz musst der Anbieter in einem gewissen Umfang sogar Seiten beobachten, die auf die eigenen Server verlinken. Im Falle von Rapidshare bedeutet das, dass das Unternehmen auch jene Seiten zu überprüfen hat, die Links zu auf Rapidshare gespeicherten, urheberrechtlich geschützten Materialien enthalten.
 
Nicht nur eigene Inhalte, sondern auch Inhalte Dritter müssen somit also geprüft werden.
 
Ob Rapidshare  im Ausgangsverfahren diesen Prüfungspflichten nachgekommen ist, konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend klären. Das Verfahren wurde an die unteren Gerichte zurück verwiesen, um den Sachverhalt genauer zu klären.
 
Das letzte Wort ist in dem Verfahren noch nicht gesprochen. Bereits jetzt ist jedoch absehbar, dass die Hosting-Dienste stärkere Verantwortung für die Inhalte der bei ihnen gelagerten Dateien übernehmen müssen. 
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