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Keine Reisekostenerstattung für Abmahn-Anwalt bei fliegendem Gerichtsstand

AG München, Beschluss vom 10.07.2012 – Az. 142 C 32827/11

Wer aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung über Internet-Tauschbörsen gerichtlich in Anspruch genommen wird, muss häufig in Kauf nehmen, dass das Klageverfahren an einem weit entfernten Gericht von der Gegenpartei anhängig gemacht wird.

Eine solche freie Wahl des Gerichts durch die Abmahnanwälte wird von vielen Gerichten für zulässig erachtet. Dahinter steht der Gedanke, dass Internetseiten überall verfügbar sind. Das verbotene Einstellen von urheberrechtlich geschützten Werken in ein Filesharing-System wirkt sich folglich an allen Orten der Welt aus. Insofern lässt sich die ganze Welt als „Tatort“ bezeichnen. Juristisch spricht man bei der örtlichen Zuständigkeit am „Tatort“ von einem deliktischen Gerichtsstand, Ein solcher begründet gemäß § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Wenn – wie bei Internetsachen häufig angenommen – die ganze Welt der „Tatort“ ist, ist nach dieser Logik auch theoretisch jedes Gericht in Deutschlang zuständig. Man spricht dann von einem fliegenden Gerichtsstand.

Diese Ausgangslage machen sich Abmahnkanzleien zu Nutze, indem die betroffenen Abgemahnten häufig möglichst weit weg von ihrem Wohnort verklagt werden – das natürlich die Verteidigung gegen die Klage erschwert.

Diese Praxis wurde nun durch eine neuere Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10.07.2012 auf den Prüfstand gestellt.

Zwar hat das Amtsgericht München den „fliegenden Gerichtsstand“ nicht Rechtsgeschichte werden lassen – wie es von einigen Fachleuten gefordert wird. Der fragwürdigen Praxis wurden jedoch zumindest Grenzen im Hinblick auf die Kostenerstattung gesetzt: Das AG München entschied, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten einer ausländischen Partei nicht erstattungsfähig sind, wenn ohne sachlichen Grund oder örtlichen Bezug in der Sache am anderen Ende von Deutschland geklagt wird. Dies gilt insbesondere, wenn ohne Not ein näherer – und damit kostengünstigerer – Prozessort wählbar gewesen wäre.

In dem vom AG München entschiedenen Fall beauftragte die Klägerin aus England wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes eines deutschen Anschlussinhabers einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt. Dieser erhob im Auftrag seiner Mandantin Klage vor dem AG München, obwohl keinerlei örtlicher Bezug der Parteien nach München bestand. Der Rechtsstreit wurde durch eine Einigung beendet. Im Anschluss beantragte der Kieler Rechtsanwalt Kostenerstattung für die Reisekosten von Kiel nach München.

Das AG München versagte die Erstattung der Reisekosten in seinem Beschluss vom 10.07.2012 und stütze sich hierbei auf das Gebot des Klägers, so kostengünstig wie möglich zu prozessieren. Da ein sachlicher Grund für die Geltendmachung in München nicht vorgetragen worden sei, und auch sonst jeglicher örtliche Bezug fehle, sei es nicht notwendig gewesen, den Gerichtsstand ausgerechnet am anderen Ende Deutschlands zu wählen. Da die Klägerin hiermit gegen das Gebot der Prozessökonomie verstoßen habe, seien die Mehrkosten, die durch die weite Anreise entstanden sind, nicht erforderlich gemäß § 91 ZPO und damit nicht erstattungsfähig. Die Partei hätte mit ihrem Anwalt auch den Gerichtsstand Kiel oder ein Gericht in der näheren Umgebung wählen können, ohne dass dadurch ein Nachteil gedroht hätte.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Zwar bleibt es den Rechtinhabern in Filesharing-Fällen wohl bis auf weiteres überlassen, ihre Verfahren auch vor weit entfernten Gerichten zu führen - die nicht selten danach ausgesucht werden, besonders „abmahnfreundlich“ zu entscheiden. Zumindest müssen die Kläger bei der Wahl eines weit entfernt liegenden Gerichts dann aber begründen, weshalb sie nicht das Gericht vor ihrer eigenen Haustür angerufen haben.

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