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Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Hackerangriffe auf GEMA

GEMA, Ionen-Kanonen und Staatsanwaltschaft - Was den ein oder anderen an Science-Fiction erinnern mag, steht in einem interessanten juristischen Zusammenhang. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main werfen Grundsatzfragen des Internetstrafrechts auf. 

Strafverfahren gegen Internetnutzer

Im Juni 2012 haben Mitglieder der Hackergruppe Anonymous unerfreuliche Besuche vom Bundeskriminalamt erhalten haben. Sie werden verdächtigt, sich der Computersabotage gemäß § 303b StGB strafbar gemacht zu haben. Haben die Ermittler also einen bundesweit agierenden Hackerring ausgehoben?
 
Bei dem Netzwerk Anonymous handelt es sich um eine Bewegung, die sich seit mehreren Jahren den Kampf um ein freies Internet auf die Fahnen geschrieben hat. Ihre Mitglieder sind immer wieder in die Schlagzeilen geraten ist, weil sie unter anderem die Unterstützer von mexikanischen Drogenkartellen benennen, Kreditkarten-Daten stehlen, oder eben, wie in den vorliegenden Fällen, Webseiten lahmlegen.
 
Derartige Angriffe auf Internetseiten erfolgen regelmäßig über sogenannte DDoS-Attacken (Distributed Denial of Service, also Überlastungsangriffe), bei denen eine Webseite mit so vielen gleichzeitigen, koordinierten Anfragen überhäuft wird, dass sie unter dem Drang der Anfragen zusammenbricht. Ein beliebtes Werkzeug hierfür ist die sogenannte Low Orbit Ion Cannon („Ionen-Kanone“) - eine einfach zu bedienende Software, benannt nach einer fiktiven Waffe aus einem Computerspiel.
 
Die Angriffe richten sich meist gegen diejenigen Institutionen und Unternehmen, die Aktivisten von Anonymous als Feinde des Internets auserkoren hat. Größere Aufmerksamkeit erzielte die Gruppe mit dieser Technik, als sie die Seiten derjenigen Finanzunternehmen blockierte, die sich weigerten, Zahlungen an die Plattform WikiLeaks entgegenzunehmen.

Angriffe auf Internetseite der GEMA

Diesmal traf es die Webseite der GEMA, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist im deutschsprachigen Internet unter anderem nicht bei allen beliebt, weil sie mit Youtube immer noch darüber streitet, welche Videos auf Youtube zu sehen sind und welche nicht. Die anonymen Netzaktivisten sind in diesem Fall der Meinung, dass eine Einigung auch deshalb noch nicht zustande gekommen sei, weil die GEMA zu hohe Gebühren von Youtube verlange. Die Internetseite der GEMA wurde daher zum Angriff freigegeben Zu diesem Zweck richtete das Netzwerk Anonymous eine Webseite ein, über die sich auch technisch völlig unversierte Computernutzer mit einem einfachen Mausklick an der Aktion beteiligen konnten. 

Computersabotage?

Den meisten Nutzern dürfte dabei nicht bewusst gewesen sein, dass mit einem simplen Mausklick der Straftatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) erfüllt sein kann. Dieser stellt in Absatz 1 Nr. 2 das Übermitteln von Daten unter Strafe, wenn es in der Absicht erfolgt, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. 
 
Da die GEMA die Zugriffe protokollierte, konnten über eine Auskunft bei den Providern die entsprechenden Teilnehmeranschlüsse ermittelt werden. Es kam zu Durchsuchungsbeschlüssen gegen Teilnehmer der virtuellen Protestaktion. 

Verhältnismäßigkeit der Hausdurchsuchungen?

Dass die Hausdurchsuchung einen der schwersten Grundrechtseingriffe überhaupt darstellt, dürfte der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt dabei sicherlich bekannt gewesen sein. Es ist äußerst zweifelhaft, ob in diesen Fällen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Die herausragende Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betont das Bundesverfassungsgericht gerade im Zusammenhang mit voreiligen Hausdurchsuchungen immer wieder. 
 
Die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt lässt vermuten, dass es der Behörde in erster Linie darauf ankam, eine Botschaft an die anonyme Masse zu senden: Da das Internet kein "rechtsfreier Raum" sei, müssten Nutzer, die sich an illegalen Aktivitäten im Netz beteiligen, mit konsequenter Verfolgung durch die Ermittlungsbehörden rechnen. 
 
Nüchtern betrachtet entsteht der Eindruck, dass an technischen Laien, die scheinbar nicht einmal die einfachsten Mittel der Anonymisierung kannten, ein Exempel statuiert werden sollte.
 
Fraglich ist, was eigentlich durch die Beschlagnahme von Computern Festplatten, USB-Sticks und Mobiltelefone als potenzielle Tatwerkzeuge bewiesen werden soll. Die vermeintlichen Täter dürften in der Regel, vielleicht sogar ohne zu wissen, was sie taten, einfach einem Link gefolgt sein. Schließlich wäre es interessant zu wissen, wie sich die Generalstaatsanwaltschaft die Ermittlung des wahren Täters vorstellt, wenn sich etwa mehrere Personen einen PC teilen. 
 
Immerhin, so heißt es in dem Durchsuchungsbeschluss, sei die Webseite der GEMA zu keinem Zeitpunkt unerreichbar gewesen, sondern "lediglich in der Datenverarbeitungsgeschwindigkeit reduziert" worden. Da also der gewünschte Erfolg ausgeblieben ist, handelt es sich juristisch nur um einen Versuch, der grundsätzlich milder zu bestrafen ist. Ein schwacher Trost für die Betroffenen.

Kann mir das auch passieren?

Der Fall zeigt, wie schnell man ins Visier der strafrechtlichen Ermittler geraten kann. Es besteht Anlass, sich kritisch zu fragen, ob die heimischen Datensammlungen auf Festplatten, USB-Sticks und anderen Datenträgern nicht nur einer Hausdurchsuchung, sondern auch dem späteren Zugriff der Strafverfolgungsbehörden standhalten. 
 
Man mag vom Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft zwar halten, was man will. Es ist in jedem Fall immer damit zu rechnen, dass manche Behörden nicht lange fackeln, wenn es gilt, das Internet zu "befrieden".
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