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Strafrechtliche Aspekte des Internet-Mobbing

Eine Berichterstattung oder ein Facebook-Eintrag kann nicht nur persönlichkeitsrechtsverletzend sein. Bei der Überschreitung bestimmter Grenzen sind auch Straftatbestände erfüllt. Insofern sind Texte in Internetforen und Community-Netzwerken, die möglicherweise beleidigend o.ä. sein könnten, grundsätzlich sowohl vom strafrechtlichen Hintergrund her zu betrachten als auch aus dem Blickwinkel des Persönlichkeitsrechts. 

Mobbing im Internet

Mobbing im Internet, auch als „Cyber-Bullying“ oder „Cyber-Mobbing“ bezeichnet, ist weit verbreitet und oft für Außenstehende nicht unmittelbar zu erkennen. Denn Mobbing kann schon vorliegen bei der Verbreitung bloßstellender oder diffamierender Fotos auf Facebook, StudiVZ, SchülerVZ oder sonstigen sozialen Netzwerken. 
 
Grundsätzlich gilt im Internet das Gleiche wie im realen Leben. Urheberrechtsschutz, Schutz vor Straftaten und der Schutz des Persönlichkeitsrechts finden auch hier Anwendung. Allerdings sind die Rechte teilweise schwieriger durchsetzbar, weil die Rechtsverletzungen schwerer zu verfolgen sind. 
 
Neben den grundsätzlichen Regelungen, die für die Veröffentlichung und Verbreitung von - nicht diffamierenden aber geschützten - Fotos und Texten gelten, ist gesondert darauf zu achten, ob möglicherweise bereits „Mobbing“ vorliegt.

Keine grundsätzliche Prüfpflicht der Foren-, Portal und Netzwerkeanbieter

Da die Anbieter von Community-Seiten bzw. sozialen Netzwerken wie Facebook sowie von Bewertungsportalen nicht verpflichtet sind, alle Inhalte vorab zu prüfen (was auch faktisch nicht umsetzbar wäre), ist jeder Einzelne verantwortlich dafür, zu prüfen, was über sie/ihn veröffentlicht und verbreitet wird. Handlungsbedarf für die Betreiber besteht erst bei Benachrichtigung und Geltendmachung von rechtsverletzenden Inhalten, die dann gelöscht werden müssen. 
 
Bei Facebook oder bei StudiVZ gibt es beispielsweise für die Nutzer grundsätzlich die Möglichkeit, diffamierende Bilder oder Texte zu „melden“. Dies ist für Nutzer des Netzwerks ohne weiteres möglich. Allerdings ist die Melde-Möglichkeit erschwert für diejenigen, die nicht in diesen Netzwerken angemeldet sind. Hierbei meldet eine Person eine Verletzung an die zuständige Stelle bei Facebook, die wiederum die Verletzung „prüft“ und sich an die Dritten wendet. 
 
Eine Meldung an die Facebook-Administratoren ist ebenfalls möglich, sofern ein Fake-Profil entdeckt wird, auf dem sich jemand für eine dritte Person ausgibt. Hierbei ist jedoch wieder zu unterscheiden zu den sog. „Fan-Seiten“, die nicht von der - bekannten – Person, sondern eben von Fans gestaltet ist. 
 
Sofern sich allerdings eine Lösung über die Melde-Funktionen nicht finden lässt, ist es schwierig, der einzelnen Personen habhaft zu werden, sollte man diese bzw. deren Namen und die Anschrift nicht kennen. Denn die Niederlassung von Facebook in Europa sitzt in Irland, d.h. jede postalische und gerichtliche Auseinandersetzung muss über diesen Weg geführt werden. 

Straftatbestände und Rechtsschutzmöglichkeiten

Werturteile, die die betroffene Person auch in ihrer Ehre verletzen, können den Tatbestand der Beleidung gem. § 185 StGB erfüllen. Ebenfalls kommt bei Berichterstattung üble Nachrede gem. § 186 StGB und § 187 StGB in Betracht. In diesen Fällen ist genau herauszuarbeiten, ob es sich um kritische, aber dennoch erlaubte Werturteile handelt. Formalbeleidigungen und Schmähkritik sind niemals gerechtfertigt (z.B. Fäkalausdrücke oder eindeutig herablassende Schimpfwörter).
Dabei kann bei bestimmten Internet-Veröffentlichungen der Straftatbestand des § 201 StGB einschlägig sein, der die Vertraulichkeit des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes verletzt. Dies bedeutet, es dürfen nicht-öffentlich gesprochene Worte nicht aufgenommen und verbreitet werden, z.B. durch Aufnahmen mit der Diktierfunktion des Handys oder durch Videoaufnahmen. Auch hier kommt es allerdings im Einzelfall auf eine Abwägung mit öffentlichen Interessen an. Nicht öffentlich im Sinne der Vorschrift ist bereits der Schulunterricht und das, was dort gesprochen wird.
Daneben ist auch an Mobbing durch die Verbreitung von diffamierenden, bloßstellenden Bildern zu denken. Bei Mobbing durch Fotos/Bildaufnahmen ist an § 201 a StGB zu denken, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch das Herstellen und Zugänglichmachen von Bildaufnahmen verbietet. Dabei betreffen Fotos in den öffentlichen Schulräumen wie dem Klassenraum oder dem Pausenhof beispielsweise nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich. Fotografien von Personen auf der Toilette fallen hingegen in jedem Fall darunter. Hierbei muss nicht einmal die ganze Person auf dem Bild erkennbar sein, damit der Tatbestand betroffen ist.  
§ 33 Kunsturhebergesetz kommt beim Verbreiten oder öffentlichen Zurschaustellen von Bildern in Betracht. Öffentliches Zurschaustellen ist gegeben, wenn eine Mehrzahl von Mitgliedern beispielsweise in Internet-Communities oder Online-Portalen Zugriff auf das Foto hat.
In den Fällen, in denen strafrechtliche Grenzen überschritten wurden, kann einerseits Strafantrag und -anzeige erstattet werden. Andererseits kann auf zivilrechtlichem Wege Unterlassung - und bei einer schweren Persönlichkeits-rechtsverletzung sogar Schmerzensgeld - verlangt werden. 
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