Rudolph Rechtsanwälte

 
 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Rechtsanwältin
 
 
Rechtsanwalt
 
 
Rechtsanwältin
 
 
 
 

Was ist Medienrecht?

Das Medienrecht ist, ähnlich wie das Internetrecht, eine Schnittmenge aus mehreren Rechtsgebieten. Dementsprechend vielfältig sind die denkbaren Fallkonstellationen. Streitgegenstand in medienrechtlichen Fällen können etwa bestimmte Äußerungen in Presseartikeln oder Rundfunkbeiträgen (z. B. Persönlichkeitsrechtsverletzungen), genauso aber auch urheberrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Bild- und Tonrechten (z. B. Raubkopien von Filmen und Musik) oder wettbewerbsrechtliche Fragen (z. B. unerlaubte Verwendung von Markenzeichen) sein. Meist geht es also um die Verletzung von Rechten bzw. immateriellen Gütern. 
 
Es haben sich einige typische Rechtsinstitute und Streitkonstellationen herausgebildet, die das gesamte Medienrecht prägen.

Abmahnung und Unterlassungserklärung

Die Abmahnung ist eine (gesetzlich nicht näher definierte) förmliche Mitteilung des Verletzten (im Urheberrecht: regelmäßig der Rechteinhaber) an den Abgemahnten, das darin beschriebene Handeln zukünftig zu unterlassen. Wie auch im Arbeitsrecht kommt ihr also eine Warnfunktion zu. Gleichzeitig soll aber auch ein weiterer Rechtsstreit aus Zeit- und Kostengründen vermieden werden. 
 
Die Abmahnung hat also die Funktion, einen Streit beizulegen und Kosten zu sparen – und bei all dem die Gerichte zu entlasten.
 
Um sicherzustellen, dass das bezeichnete Verhalten zukünftig tatsächlich unterlassen wird, ist der Abmahnung regelmäßig eine zu unterschreibende Unterlassungserklärung beigefügt. Wird diese unterschrieben, kann der Unterzeichner an dieser Erklärung festgehalten werden. Konkret bedeutet das, dass für jeden Fall der erneuten Handlung die vereinbarte Strafzahlung fällig wird. 
 
Der Begriff Unterlassungserklärung ist durchaus wörtlich zu verstehen. Es handelt sich um die Erklärung, ein näher bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Einer drohenden Wiederholungsgefahr soll damit also entgegengetreten werden. Ihren rechtlichen Ursprung, ihre sog. Rechtsgrundlage, hat sie ursprünglich in §1004 BGB in analoger Anwendung. In den verschiedenen medienrechtlichen Spezialgesetzen finden sich aber auch eigene Grundlagen für eine Unterlassungserklärung, beispielsweise in § 97 UrhG.
 
Aber auch wer die schädigende Handlung nicht selbst begeht, sondern nur mittelbar dafür verantwortlich ist, etwa weil er bestehende Prüfpflichten nicht wahrgenommen hat und die Rechtsverletzungen so erst ermöglicht hat, kann als sog. Störer in Anspruch genommen werden. Besonders umstritten ist die Frage der Störerhaftung. Diese stellt sich etwa dann, wenn über den elterlichen Internetanschluss oder über ein ungesichertes WLAN rechtswidrige Inhalte abgerufen werden. 

Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung kann unter Umständen als flankierende bzw. ergänzende Maßnahme zur Unterlassungserklärung hinzutreten. Ihrem Wesen nach handelt es sich bei ihr um ein Sicherungsmittel, das seine Rechtsgrundlage in § 935 ZPO hat und eine Ausprägung des Gedanken des einstweiligen Rechtsschutzes ist. Da bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung durch ein Urteil einige Zeit vergehen kann, sollen durch die Figur des einstweiligen Rechtsschutzes Nachteile für den Gläubiger verhindert werden. Die Gefahr dieser Nachteile, also die Dringlichkeit,  muss der Gläubiger regelmäßig besonders nachweisen und dementsprechend das zu unterlassende Verhalten besonders genau benennen. Denn der Vorteil dieses Verfahrens ist es, dass aus der einstweiligen Verfügung direkt vollstreckt werden kann, sogar ohne dass es vorher überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung gekommen sein muss. Um eine solche Vollstreckung zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Reaktion auf eine vorangegangene Abmahnung immer sorgfältig zu prüfen.
 
Es wird in den Fällen der Urheberrechtsverletzungen eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragt – wobei in Internet-Fällen sehr häufig der Abmahnende die Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsorten in ganz Deutschland hat. Diese – durchaus umstrittene – Praxis wird als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. Ein solcher wird i.d.R. beispielsweise auch für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, Markenrechten oder Wettbewerbsrechtsverletzungen angenommen. 
 
Nachdem eine einstweilige Verfügung im Raume steht, wird der Rechtsstreit in der Regel durch eine sog. Abschlusserklärung abgeschlossen. Hierin erklärt der Gegner, dass er die Regelung des Gerichts als endgültige Regelung anerkennt und auf seine Rechte auf Widerspruch und Beantragung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung verzichtet. 
 
Dadurch kann das ansonsten erforderliche, langwierige und kostspielige Hauptsacheverfahren vermieden werden und eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits herbeigeführt werden. In der Regel sollte nach Erlass und Zustellung einer einstweiligen Verfügung vier Wochen abgewartet werden, bevor der Gegner zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert wird.

Schadensersatz 

Soweit die in der Unterlassungserklärung abgegebene Verpflichtung eingehalten wird, kann ein gerichtliches Verfahren vermieden werden. Ein Anlass zur Klageerhebung besteht für den Gläubiger nicht, da er einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des für Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vereinbarten Betrages hat. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist der Betrag allerdings einklagbar. 
 
Wenn aber schon der Unterlassungserklärung nicht zugestimmt wird, kann der Gläubiger den Schädiger auch auf Schadensersatz oder Beseitigung in Anspruch nehmen. Das schädigende Verhalten kann also auch nachträglich sanktioniert werden. Anders als etwa bei einem Sachschaden nach einem Verkehrsunfall, lässt sich die konkret als Schadensersatz angemessene Summe im Bereich des Medienrechts nicht immer ohne Weiteres beziffern, so dass hier einige besondere Bemessungsgrundlagen herangezogen werden. So kann beispielsweise dort, wo kommerzielle Interessen verletzt sind, eine sog. fiktive Lizenzgebühr, wie sie in §97 II 3 UrhG genannt ist, verlangt werden. Selbstverständlich können darüber hinaus aber auch die entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung, regelmäßig also Anwalts- und Gerichtskosten eingeklagt werden. In Fällen, in denen das bloße zukünftige Unterlassen einer schädigenden Handlung nicht ausreicht, um Schäden abzuwenden, kann schließlich auch die Beseitigung des schädigenden Zustands verlangt werden. Diese Ansprüche können nach den üblichen zivilprozessualen Regeln vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden.
Unsere Datenschutzbestimmungen