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Was und wen schützt das Urheberrecht?

Das Schutzobjekt des Urheberrechts ist ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Das Urheberrecht regelt dabei das geistige Eigentum der Schöpfer der Werke.
Entscheidend ist, dass derjenige, der ein Urheberrecht an einem Werk geltend macht, eine eigene geistige Leistung erbracht hat.

Was ist ein „Werk“ im Sinne des Urhebergesetzes?

Ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes ist eine „persönliche geistige Schöpfung“ (§§ 1, 2 II UrhG). Ein objektives Abgrenzungskriterium für urheberrechtliche Schutzfähigkeit gibt es nicht.
Auch hier kommt es letztlich darauf an, inwieweit ein eigener gedanklicher, emotionaler oder ästhetischer Inhalt zum Ausdruck kommt. Daran fehlt es bei Dingen, die es schon gibt, oder die auch in der Natur vorkommen. Nicht erforderlich, ist, dass das urheberrechtlich geschützte Werk ästhetisch hochwertig, „schöngeistig“ oder künstlerisch wertvoll ist. So fallen etwa auch Pornofilme unter den Schutz des Urheberrechts.
Problematisch kann die eigene geistige Schöpfung beispielsweise bei Texten sein, die in einer Vielzahl von wiederkehrenden Variationen Verwendung finden. So dürfte eine bloße Widerrufsbelehrung in einem Internet-Shop in der Regel nicht urheberrechtlich schutzwürdig sein. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die durch einen Anwalt speziell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wurden, fallen hingegen im Zweifel in den Schutz des UrhG.

Welche Werke sind vom Urheberschutz erfasst?

Die Aufzählung der geschützten Werkarten im Gesetz ist nicht abschließend. Wichtige urheberrechtliche Werke sind dabei Schriftwerke, wie Bücher, oder Musikstücke sowie Malereien, Filme oder Reden.
Unter das Urheberrecht fallen daher sowohl Texte, Musik, Filme als auch Gemälde oder Fotos. Auch Pornos werden als urheberrechtlich geschützte Werke anerkannt.

Welche Rechte stehen dem Urheber zu?

Dem Urheber steht unübertragbar sein Urheberpersönlichkeitsrecht zu. Daneben hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk auf verschiedene Art und Weise zu verwerten. Dazu gehört auch das Recht, diese Verwertung anderen zu übertragen (Lizenzierung).

Welche privaten „Kopien“ von urheberrechtlich geschützten Werken sind erlaubt?

Grundsätzlich darf man für den privaten Gebrauch Kopien – beispielsweise von CDs – machen. Die Einzelheiten solcher Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sind in § 53 UrhG geregelt.
Es bestehen heutzutage unzählige Möglichkeiten, Vervielfältigungen, d.h. in diesem Falle Kopien, herzustellen von beispielsweise musikalischen oder schriftlichen Werken. Der private Gebrauch beschreibt dabei die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre. Die Vervielfältigung darf keinesfalls Erwerbszwecken dienen.
Hierbei darf keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage für die Vervielfältigung genutzt werden. Mit anderen Worten: Wer Musik- Film- oder Text-Dateien aus dem Internet herunter lädt, muss davon ausgehen, dass diese im Zweifel aus einer illegalen Quelle stammen – und somit nicht legal kopiert werden dürfen.

Welche Ausnahmen von den umfassenden Rechten des Urhebers gibt es?

Das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung ist zunächst im Gesetz sehr weit definiert. Daher muss es im Interesse der Allgemeinheit Möglichkeiten geben, ohne großen Aufwand Zugang zu Informationen zu erhalten, die für jedermann von Bedeutung sind. Daher gibt es einige Schranken des Urheberrechts, die die Rechte des Urhebers begrenzen.
Die Einschränkungen des Urheberrechts sind im Urheberrechtsgesetz grundsätzlich abschließend geregelt. Hierbei gibt es zwei Gruppen:
Die eine Gruppe enthält Schranken, für die der Urheber keine Entschädigung enthält, da die Schranken aufgrund wichtiger Interessen bestehen, wie etwa zugunsten schulischer Ausbildung oder aufgrund des Interesses an der öffentlichen Sicherheit.
Die zweite Gruppe unterscheidet sich von der ersteren, dass bei Gebrauchmachen von der gesetzlich erlaubten Nutzungsmöglichkeit Vergütungsansprüche des Urhebers entstehen. Zu diesen Schranken gehört beispielsweise die öffentliche Zugänglichmachung für Wissenschaft und Forschung, Wiedergabe von Werken in Bibliotheken.

Gilt das Urheberrecht weltweit?

Das Urheberrechtsgesetz gilt grundsätzlich nur in Deutschland. Zur Bewertung der Rechte eines Urhebers in anderen Ländern ist das Internationale Privatrecht (IPR) heranzuziehen. Danach gilt der Grundsatz des Schutzlandsprinzips. Bei Fragen, die sich auf geistiges Eigentum beziehen und damit auch das Urheberrecht betreffen, ist das Recht des Landes anwendbar, für dessen Gebiet urheberrechtlicher Schutz verlangt wird. Es ist somit nicht möglich, sich in anderen Ländern auf die Normen des deutschen Urheberrechtsgesetzes zu berufen. Innerhalb der Staaten der Europäischen Union herrscht allerdings aufgrund verschiedener Richtlinien, die alle Staaten der EU umzusetzen haben, ein gewisses Schutzniveau, welches in allen Staaten gewährleistet sein muss.
Schwieriger kann es allerdings sein, Urheberrechtsverletzungen beispielsweise in den USA geltend zu machen, da dort ein anderes Rechtssystem besteht. Das Schutzlandprinzip gilt allerdings wegen der Schwierigkeit, territoriale Grenzen zu setzen, im scheinbar grenzenlosen Internet, nicht uneingeschränkt.
Ein grundlegender internationaler Schutz im Internet für alle Urheber wird allerdings durch die großen internationalen Einkommen WIPO Copyright Treaty (WCT) und das TRIPS Abkommen gewährleistet.
 
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