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Wie schütze ich mein Werk?

Der Urheber kann anderen alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem urheberrechtlich geschützten Werk übertragen. Dies nennt sich Lizenzierung. Das Urheberrechtsgesetz spricht allerdings nur von Nutzungsrechten und nicht von Lizenzen. Die Lizenzierung wird in der Regel für eine bestimmte Dauer, für ein bestimmtes Gebiet und für bestimmte Arten der Nutzung und Verwertung erteilt. 
 
Man unterscheidet daneben grundsätzlich zwischen dem ausschließlichen (exklusiven) und dem einfachen (nicht-ausschließlichen)  Nutzungsrecht. Das ausschließliche Nutzungsrecht gibt dem Lizenznehmer das Recht, für ein bestimmtes Gebiet und/oder eine bestimmte Gebrauchsart und/oder eine bestimmte Zeit, das Werk ausschließlich, also allein, zu nutzen. Das einfache Nutzungsrecht erlaubt dem Lizenznehmer zwar, das Werk gemäß Vereinbarung zu nutzen. Eine Nutzung durch andere wird hierbei aber nicht ausgeschlossen. 
 
Mit der Zustimmung des Urhebers kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes Dritten einfache Lizenzen einräumen.
 
Die Rechteübertragung geschieht durch eine schriftliche Niederlegung in Form eines Lizenzvertrages. Je nach Sachverhalt ist hierbei anzuraten, sich rechtlichen Rat einzuholen, da die einzelnen Vereinbarungen erweiterte Rechtskenntnisse des Urheberrechts erfordern. Dies ist in der Regel sowieso erforderlich, da die Festlegung der jeweiligen Vergütung je nach Branche variiert und für die angemessene Regelung genaue Branchenkenntnis notwendig ist. In der Musikbranche und in der Literaturbranche werden beispielsweise regelmäßig Verträge mit den Musikverlagen abgeschlossen (Verlagsverträge).

Können auch Künstler ihre Darbietungen schützen?

Das Urheberrechtsgesetz schützt in seinem zweiten Teil auch verwandte Schutzrechte, die sog. Leistungsschutzrechte. Davon erfasst sind u.a. der Schutz von ausübenden Künstlern oder von Tonträgerherstellern. Als ausübender Künstler gilt, wer ein Werk darbietet. Darunter fallen beispielsweise Sänger, Schauspieler, Tänzer und Musiker.

Welche Rechte stehen dem ausübenden Künstler oder anderen Inhabern von Leistungsschutzrechten zu?

Grundsätzlich gelten für Inhaber von Leistungsschutzrechten die gleichen Regelungen wie für Urheber, sofern nichts anderes im Gesetz geregelt ist.  Dem ausübenden Künstler stehen die Rechte zu, seine Darbietung aufzunehmen, zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie öffentlich wiedergeben zu lassen. Dabei hat der Künstler auch einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Rechte und Ansprüche können hierbei, wie bei den Urhebern, auf andere übertragen werden.

Wie lange wird ein urheberrechtliches Werk geschützt?

Die Schutzdauer für urheberrechtlich geschützte Werke beträgt aktuell mindestens 70 Jahre und wird ab dem Tod des Urhebers berechnet. Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. 

Wie lange wird eine Darbietung geschützt?

Die Schutzdauer der Leistungsschutzrechte beträgt aktuell 50 Jahre. Dabei variiert der Beginn dieser Frist danach, ob die Darbietungen erscheinen oder ob die Werke nur dargeboten werden. Das Recht des ausübenden Künstlers, als solcher genannt zu werden bzw. eine Entstellung seiner Darbietung zu verbieten, erlischt grundsätzlich 50 Jahre nach der Darbietung, auch wenn der Künstler vor Ablauf dieser Zeit verstirbt. Die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers erlöschen 50 Jahre nach Erscheinen des Bild- oder Tonträgers, sofern die Darbietung aufgenommen wurde oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe, sofern diese zeitlich früher stattfand.
 
Vom Europäischen Parlament wurde allerdings im September 2011 eine neue Richtlinie beschlossen, durch die die Schutzdauer für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller von 50 Jahren auf 70 Jahre hochgesetzt wird. Die Richtlinie muss in den Mitgliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden. 

Ist das Urheberrecht vererblich? 

Ja, das Urheberrecht ist vererblich. Die Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger, in der Regel die gesetzlichen Erben, über. Die Rechte der ausübenden Künstler stehen nach deren Tod den Angehörigen zu; diese Rechte sind also nicht frei vererblich, können jedoch von den Ehegatten und Lebenspartnern bzw. bei deren Tod von den Kindern geltend gemacht werden. 

Gibt es ein Register für urheberrechtlich geschützte Werke? 

Nein. Das Urheberrecht ist kein förmliches Recht. Das bedeutet, es besteht kein Register wie beispielsweise im Markenrecht, in dem man seine Werke eintragen lassen kann.

Muss ein Werk vom Urheber mit dem Copyright-Zeichen oder sonst gekennzeichnet werden? 

Nein. Der Copyright-Vermerk ist keine Voraussetzung für umfassenden Urheberrechtsschutz. Bedeutung kann dem Vermerk nur zukommen im Rahmen der Vermutungsregelung von § 10 Abs. 1 UrhG. Allerdings ist für die Vermutung der Urheberschaft nicht der spezielle Copyright-Vermerk erforderlich. Auch andere Urheberrechtsbezeichnungen, die auf die Urheberschaft schließen lassen, sind möglich.

Was passiert bei Streit um die Urheberschaft?

Sofern zwei oder mehrere Personen behaupten, Urheber eines Werkes zu sein, kommt es zunächst darauf an, ob auf dem betreffenden Werk jemand als Urheber bezeichnet ist. Dann gilt für diese Person zunächst die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 1 UrhG:
 
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
 
Besteht keine Urheberbezeichnung und wird ein z.B. musikalisches Werk als unberechtigtes Vervielfältigungsstück eines anderen Werkes angesehen, kommt es auf die Feststellung des Zeitpunktes der fertigen Komposition bzw. der Veröffentlichung an. Das frühere Werk ist demnach das Original. 

Können bzw. sollten Originale von urheberrechtlich geschützten Werken bei einem Anwalt oder Notar hinterlegt werden?

Kommt es zu einem Streit über da Urheberrecht kann es erforderlich werden, nachzuweisen, dass man als erster ein Werk geschaffen hat. In einem Gerichtsverfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Beweisregeln. Bei Musik- oder Filmwerken ist es ein bekanntes Verfahren, die Noten und/oder die Bild- und Tonträger bei einem Notar zu hinterlegen. Der Notar erstellt über den Vorgang der Hinterlegung eine Urkunde, die in die Urkundenrolle aufgenommen wird. Diese Urkundenrolle wird regelmäßig überprüft. 
 
Ein weniger aufwendiges Verfahren ist es, die Werke per Einschreiben an die eigene Adresse oder an einen vertrauenswürdigen Dritten zu senden. Das Einschreiben bleibt verschlossen und kann im Streitfalle zum Beweis herangezogen werden. 
 
Bei Musikwerken kann als Indiz auch der Nachweis der Anmeldung bei der GEMA hinzugezogen werden. Dies reicht allerdings nicht als Beweis für die Urheberschaft.
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