Filesharing von aktuellen Musiktiteln – 10,00 Euro pro Titel sind genug!
Das Amtsgericht (AG) Köln findet deutliche Worte gegen die gegenwärtig herrschende Rechtspraxis im Abmahnwesen (AG Köln, Az. 125 C 495/13). Es erachtet 10,00 Euro als lizenzanalogen Schadensersatz – jedenfalls für einen aktuellen Chart-Hit – für völlig ausreichend. Auch setzt es den Streitwert deutlich niedriger als ansonsten üblich an.
In aller Regel wird in Filesharing-Abmahnfällen der lizenzanaloge Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG geltend gemacht. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr wird (jedenfalls in der Theorie) mit der Überlegung ermittelt, wieviel ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte. Von vernünftigen Lizenzgebühren hat man sich bei Filesharing-Abmahnungen aber weit entfernt.
Das AG Köln positioniert sich deutlich gegen die aktuell herrschende Praxis. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Urteil rechtskräftig werden wird. Gleichwohl handelt es sich keinesfalls um eine Sondermeinung. Das Urteil zeichnet sich nämlich durch eine argumentativ hervorragende Begründung aus.
Technische Ausführungen
Das Gericht setzt sich ausführlich und kenntnisreich mit den technischen Hintergründen des Filesharings auseinander. Es erläutert ausführlich, weshalb es sich strukturell vom einfachen Zur-Verfügung-Stellen einer Datei unterscheidet. Beim Filesharing wird eine Datei gerade nicht von einem Einzelnen an eine unüberschaubar große Öffentlichkeit weitergegeben. Das Werk wird vielmehr in viele kleine Teile fragmentiert, direkt weitergegeben werden nur die Werkfragmente. Die von vielen verschiedenen Nutzern erhaltenen Dateischnipsel setzt die Filesharing-Software schließlich zum vollständigen Werk zusammen. Diese Art des Datenaustausches hat zur Folge, dass der einzelnen Teilnahme am Filesharing-Prozess eine verschwindend geringe Bedeutung zukommt. Denkt man sie sich weg, würde ein Nutzer die noch benötigen Datenschnipsel von anderen Teilnehmern des Netzwerkes erhalten. Jedenfalls bei stark nachgefragten Dateien, wie es bei aktuellen Chart-Titeln populärer Interpreten zweifelsohne der Fall ist, ist der individuelle Anteil an der Rechtsverletzung sehr gering. Anders formuliert: Es gibt beim Filesharing nicht einen Anbieter, der ein Werk einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung stellt. Vielmehr sind Weiterverbreiter und tatsächliche Nutzer weitestgehend identisch. Die Vorstellung, die individuelle Teilnahme am Filesharing hätte Auswirkungen auf die weltweite Verbreitung einer Datei, entlarvt das Gericht als bloße Behauptung der Abmahnindustrie.
Beim lizenzanalogen Schadensersatz kann es daher nicht darauf ankommen, wie hoch die Lizenzgebühr für eine weltweite Verbreitung wäre. Da der Teilnehmer am Filesharing einem einfachen Nutzer gleicht, kann als fiktives Lizenzentgelt nur der Betrag für eine (legale) normale Werknutzung angenommen werden. Das Gericht orientiert sich für einen aktuellen Musiktitel am Kaufpreis der entsprechenden CD. Dabei berücksichtigt es das Interesse des Rechteinhabers, sein Werk nicht unkontrolliert verbreitet zu sehen und setzt das Lizenzentgelt bei großzügigen 10,00 Euro pro Musiktitel an. Es erklärt aber ausdrücklich, dass dieser Betrag „im obersten Bereich der bei Berücksichtigung der (…) Umstände vorstellbaren Lizenzentgelte liegt“.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht nicht nur in einem erfreulich hohen Maß auf die Hintergründe des Filesharings eingeht, sondern insgesamt bestens über den Marktwert von digitaler Musik informiert ist. So weist es auf die Nutzungsgebühren von Streaming-Portalen hin: Für eine Gebühr von monatlich weniger als 10,00 Euro kann man völlig legal ein Angebot von ca. 20 Mio. Titeln nutzen. Deutliche Wort findet es vor diesem Hintergrund für die gängige Rechtspraxis, die Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge auferlegt hat, die den eingetretenen Schaden weit übersteigen: „Zu keiner Zeit“ hätten die Nutzungsentgelte für legale Plattformen „in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge“ gelegen.
Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken
In einem zweiten Punkt ist das Urteil des AG Köln hervorhebenswert. Es setzt sich nämlich ausführlich mit den gesetzgeberischen Wertungen des Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken („Anti-Abzocke-Gesetz“) auseinander. Damit nimmt es einen Einwand gegen seine Argumentation vorweg. Man könnte nämlich einwenden, die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung wäre wirtschaftlich unsinnig, könnte man nur den tatsächlich eingetretenen, beim Filesharing sehr geringen, Schaden einfordern. Genau das ist aber geltende Rechtslage! Mit einer fast schon bissigen Bemerkung weist das AG Köln darauf hin, die Film- bzw. Musikindustrie müsse eben auf die Entwicklung eines Strafschadenersatzanspruchs hinwirken müsste. Mit einem derartigen gesetzgeberischen Tätigwerden ist indes überhaupt nicht zu rechnen – die jüngsten gesetzgeberischen Aktivitäten gingen in die entgegengesetzte Richtung.
Ausführlich geht das AG Köln auf die Begründung des Anti-Abzocke-Gesetzes ein. Deshalb setzt es auch den Streitwert auf lediglich 1.000,00 Euro an, was sich positiv auf die Höhe der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auswirkt. Die klägerische Streitwertbemessung von 130.000,00 Euro sah es als „völlig übersetzt“ an. Zwar war im zu entscheidenden Fall noch die alte Rechtslage vor Inkrafttreten des Anti-Abzocke-Gesetzes maßgebend, das Gericht zog aber die gesetzgeberischen Wertungen des neuen § 97a Abs. 3 UrhG für die Bemessung des Streitwertes heran. Das Urteil entlarvt die gängigen Wertfestsetzungen als „faule Kompromisse“. Es sei nämlich völlig offengelassen worden, auf welche Weise die angesetzten Streitwerte ermittelt worden seien. Die Begründung des AG Köln ist demgegenüber deutlich transparenter: Das Gericht erkennt an, dass das Unterlassen des Filesharings eines begehrten Titels einen Streitwert von „Millionen von Euro“ rechtfertigen würde – damit meint es aber das Filesharing des Titels insgesamt. Das Interesse, dass ein einzelner Nutzer weniger teilnimmt, ist deutlich geringer. Ein Streitwert von 1.000,00 Euro ist „sicherlich nicht zu niedrig angesetzt“.
Ausblick
Natürlich darf nicht übersehen werden, dass es sich beim Urteil des AG Köln um ein untergerichtliches Urteil handelt, das aller Voraussicht nach nicht in Rechtskraft erwachsen wird. Es bleibt daher abzuwarten, ob und in welchem Umfang sich ihm andere Gerichte anschließen werden. Schon allein wegen der kenntnisreichen und ausführlichen Urteilsbegründung ist jedoch mit einigem Nachhall zu rechnen.
Insgesamt ist eine Tendenz auszumachen, dass Gerichte zunehmend dazu neigen, die überzogenen Schadensersatzansprüche auf ein erträgliches Maß zu kürzen. So hatte bereits im Dezember 2013 das AG Hamburg den lizenzanalogen Schadensersatz für einen Pornofilm deutlich heruntergesetzt. Die gesetzgeberischen Bemühungen, das Abmahnwesen einzudämmen, scheinen langsam Wirkung zu zeigen.