Rudolph Rechtsanwälte

 
 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Rechtsanwältin
 
 
Rechtsanwalt
 
 
Rechtsanwältin
 
 
 
 

Reisekostenerstattung für Abmahnanwalt

Das Amtsgericht München hat die Reisekosten eines Rechtsanwalts als nicht erstattungsfähig anerkannt, wenn für die Klage ein Gericht gewählt wurde, das keinen sachlichen oder örtlichen Bezug zur Sache hat. Vom fliegenden Gerichtsstand dürfe nicht rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht werden. Diese Entscheidung wurde auf Beschwerde des Klägers hin vom Landgericht München bestätigt.

Die Münchner Gerichte wollten die Kosten von Abmahnanwälten begrenzen – zumindest gegenüber Privaten. Das Landgericht hat die Erstattungsfähigkeit von hohen Fahrtkosten sowie von Tage- und Abwesenheitsgeld abgelehnt, da die Reisekosten des Abmahnanwalts für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien. Die Sachaufklärung sei grundsätzlich sei bei allen möglichen Gerichtsständen in gleicher Weise möglich. Wird ein Gerichtsstand gewählt, der sowohl vom Wohnsitz des Beklagten als auch vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten unverhältnismäßig weit entfernt ist, wurde vom Wahlrecht des §§ 32, 35 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Form Gebrauch gemacht.

BGH: Reisekosten sind erstattungsfähig

In dem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 12.09.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des Landgerichts München I aufgehoben. Der BGH ist der Auffassung, dass Reisekosten auch bei einem weit entfernten Gerichtsstand von der unterlegen Partei zu erstatten sind. Die Wahl des Gerichtsstandes in München sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, da der Kläger als Wahlkriterium auch berücksichtigen dürfe, ob ein Gericht eine gewisse Spezialisierung aufweise. Erwartet eine Partei aus prozesstaktischen Gründen eine höhere Erfolgsaussicht bei einem Gerichtsstand, ist diese Auswahl von §§ 32, 35 ZPO gedeckt. Ein Rechtsmissbrauch läge nur bei völlig sachfremden Erwägungen vor.

Das Beschwerdegericht hat dazu bislang keine Feststellung getroffen. Deshalb hat der BGH die Entscheidung zurückverwiesen.

Gesetzliche Klarstellung: § 104a UrhG

Wer heute eine Abmahnung erhält, muss trotz der BGH-Entscheidung nicht fürchten, horrenden Reisekostenerstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Die Entscheidung des BGH bezog sich nämlich auf Altfälle. Mittlerweile ist die Frage des Gerichtsstands, zumindest für Privatpersonen, eindeutig geregelt: § 104a UrhG erklärt für Klagen wegen Urheberrechtsstreiten gegen natürliche Personen das Gericht für zuständig, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz hat. Die – wie die Entscheidung des BGH deutlich zeigt – durchaus realistische Kostengefahr, wurde also bereits durch das Anti-Abzocke-Gesetz beseitigt.

Unsere Datenschutzbestimmungen