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AG München und AG Hamburg deckeln die Anwaltskosten bei Abmahnungen bereits jetzt

Bitte beachten: Die auf dieser Seite dargestellte Entscheidung des AG München ist mittlerweile (April 2014) durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt. Weitere Informationen finden Sie dazu hier.

Bisher war die Rechtsprechung zum Gegenstandswert in urheberrechtlichen Verfahren wegen Filesharing sehr uneinheitlich. An vielen Gerichten war es der Regelfall, dass Streitwerte von 10.000,00 Euro oder mehr ohne große Diskussion durchgewunken wurden.

Dieser Praxis traten nun sowohl das AG Hamburg in seinem Hinweisbeschluss vom 24.07.2013 (31a C 109/13) als auch das AG München in einem Beschluss vom 27.08.2013 (Az. 224 C 19992/13) entgegen.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg legte die Klagepartei, die u.a. Aufwendungsersatz für die Anwaltsgebühren einer urheberrechtlichen Abmahnung geltend machte, einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 Euro zugrunde und verlangte daher 651 Euro für die anwaltliche Tätigkeit. Dies hielt das Amtsgericht Hamburg für deutlich zu hoch gegriffen. Nach Auffassung der Richter sei lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 Euro - und damit Anwaltsgebühren von 150 Euro – sachgerecht.

Das Amtsgericht Hamburg begründete seine Auffassung damit, dass die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungshandlung vorliegend keinen höheren Gegenstandswert erfordern, da der Beklagte das Filesharing offenkundig privat betrieben hatte. Interessant ist, dass sich das Gericht in dem Hinweisbeschluss bereits jetzt ausdrücklich auf die Änderungen des Urhebergesetzes, die im Rahmen des Anti-Abzocke-Gesetzes beschlossen wurden, bezieht. Das Gesetz wurde am 28.06.2013 beschlossen, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburgs dürfe bei der Frage der Bemessung einer angemessenen Gegenstandshöhe für die anwaltliche Tätigkeit der hinter der Neuregelung stehende Gesetzgeberwille nicht mehr außer Acht gelassen werden.

In das Urhebergesetz wird durch das Anti – Abzocke  -Gesetz § 97a III S. 2 UrhG in einer neuer Fassung eingeführt. Dieser Paragraf sieht eine Deckelung des Streitwertes auf 1000 Euro vor. Im Ergebnis haben die Gerichte in Hamburg und München diese Wertung durch die neueren Entscheidungen sozusagen vorweggenommen.

Das Amtsgericht Hamburg hat den Hinweisbeschluss auch dazu genutzt, zu einer Frage Stellung zu nehmen, die spätestens mit Inkrafttreten der Änderung des Urhebergesetzes auftreten wird. Es handelt sich dabei um die Frage der Rückwirkung: Gilt die Deckelung des Gegenstandswertes auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen bereits versandter Abmahnungen? Das Amtsgericht Hamburg beantwortet diese Frage mit einem eindeutigen Ja. Denn aufgrund der unklaren und verworrenen Rechtslage und der uneinheitlichen Rechtsprechung zur Höhe des Gegenstandswertes bei Filesharing-Abmahnungen habe sich kein Vertrauensschutz bilden können. Eine Rechtslage, auf deren Fortbestand die Abmahner vertrauen durften, konnte in Anbetracht dessen nicht entstehen.

Erfreulicherweise blieb das Amtsgericht Hamburg mit seiner Rechtsauffassung nicht lange alleine. Ausgerechnet das Amtsgericht München, das bisher als unangenehmes Pflaster für Abgemahnte galt („Stammgericht“ von der berühmt-berüchtigten Abmahnkanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte), hat sich in dem Beschluss vom 27.08.2013 der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg angeschlossen. In einem Verfahren, in dem es um eine Abmahnung wegen eines illegal verbreiteten Pornofilms ging, wies das Amtsgericht München unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung aus Hamburg darauf hin, dass auch hier eine entsprechende Deckelung des Gegenstandswerts und damit eine Deckelung der Anwaltskosten vorgenommen werde.

Welche Auswirkungen die neue Deckelung der Abmahnkosten für die Praxis haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Abmahnkanzleien versuchen werden, die bisher in der Abmahnung verlangten Vergleichsbeträge beizubehalten, und lediglich deren Zusammensetzung abändern. Die Deckelung der Anwaltskosten könnte so durch eine höher angesetzte Schadensersatzpauschale ausgeglichen werden. Da im neuen Urheberrechtsgesetz aber eine genaue Aufschlüsselung des vom Abgemahnten geforderten Betrages gefordert wird, wird ein solches Vorgehen zumindest offengelegt werden müssen. 

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