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BGH beschränkt Haftung von Eltern bei Filesharing

Sind Eltern verpflichtet, Schadensersatz zu zahlen, wenn ihr Kind über den Internetanschluss der Eltern illegal Musik, Filme oder Computerspiele tauscht? Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, wenn so etwas passiert?

Mit Urteil vom 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) wurde vom BGH zu diesen Fragen eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.

In dem Fall ging es um eine Familie mit mehreren Kindern. Eines davon, der damals 13-jährige Sohn, hatte illegal Musik über Tauschbörsen geladen. In der Folge wurden die Eltern als Anschlussinhaber von mehreren großen Musiklabels wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Wie bei derartigen Abmahnungen wegen Filesharing üblich wurde Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in erheblicher Höhe gefordert.

Eine Unterlassungserklärung wurde durch die Eltern abgegeben. Auf die Zahlungsforderungen gingen diese jedoch mit der Begründung nicht ein, sie seien ihren Überwachungspflichten gegenüber ihrem Sohn nachgekommen. Die Beklagten hatten auf den von ihrem Sohn genutzten Rechner eine Kinderschutzsoftware installiert. Darüber hinaus hatten sie den Rechner des Sohnes zumindest stichprobenartig kontrolliert. Anhaltspunkte dafür, dass sich auf dem Rechner Filesharing-Software befindet, fanden sie dabei nicht.

Dennoch verurteilte sie das LG Köln (Urteil vom 30.03.2011, 28 O 716/10) und anschließend auch das OLG Köln (Urteil vom 23.03.2012, 6 U 67/11) zur Zahlung. Den beiden Entscheidungen lag die Annahme zugrunde, dass die Beklagten nach § 832 I BGB wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten gegenüber ihrem Sohn für die Urheberrechtsverletzung haften. Die Kölner Richter waren der Ansicht, dass sorgsame Eltern jedenfalls dazu verpflichtet seien, die Internetnutzung ihres Kindes stetig zu überwachen. Diese Pflicht umfasse eine ständige Kontrolle, strenge Belehrung und die Einrichtung technischer Schutzvorrichtungen, wie beispielsweise die Installation einer Firewall. Die Kölner Richter argumentierten, dass - wären solche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden - der Sohn die Filesharing-Software gar nicht erst hätte installieren können. Zudem hätten die Beklagten, bei einer regelmäßigen Überprüfung des PCs des Sohnes erkennen müssen, dass sich auf der Software-Liste oder auf den Desktop Anhaltspunkte für ein die Installation von Filesharing-Programmen ergeben.

Der BGH hingegen hielt die in vorliegendem Fall an die Eltern gestellten Anforderungen für überspannt. Er hob das vorinstanzliche Urteil des OLG Köln auf und wies die Klage der Musikfirmen ab. Der Vorsitzende Richter des BGH Urheberrechtssenats, Joachim Bornkam, meinte zu den Urteilsbegründungen des LG und OLG Köln, dass diesen Entscheidungen ein hypothetisches „Ideal – Elternpaar“ Modell gestanden habe, dass „mit allen Wassern gewaschen sei“ und sich am Computer ebenso auskenne wie im Urheberrecht. Solche hohen Anforderungen an Eltern zu stellen, gehe zu weit und sei unrealistisch.

Der BGH stellte daher fest, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, dass die Geh- und Verbote der Eltern regelmäßig befolgt, genügen, wenn sie das Kind über ein Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eltern seien nicht verpflichtet, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet zu versperren. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern laut dem BGH erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch ihr Kind haben.

Für Eltern als Anschlussinhaber ist diese BGH-Entscheidung sicher erfreulich. Sie kann jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass in Zukunft ein pauschaler Hinweis auf die Existenz eines minderjährigen Kindes genügt, um die Gefahr der Haftung bei Vorwurf eines Urheberrechtsverstoßes auszuschließen. Einen „Filesharing-Freifahrtschein“ für Familien mit minderjährigen Kindern wird es auch in Zukunft nicht geben.

Die Entscheidung dürfte ein entscheidender Schritt im Kampf gegen Massenabmahnungen im Zusammenhang mit Filesharing sein. Inwieweit die aufgestellten Maßstäbe in der Praxis umgesetzt werden, wird sich zeigen. Insbesondere ist noch nicht abzusehen, ob bzw. in welchen Fällen die Abmahnanwälte der Musik- und Filmindustrie künftig dazu übergehen werden, Schadensersatz direkt von den Kindern zu verlangen.

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