Rudolph Rechtsanwälte

 
 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Rechtsanwältin
 
 
Rechtsanwalt
 
 
Rechtsanwältin
 
 
 
 

Filesharing - Betrug durch Massenabmahnungen?

Bezüglich des Gebührenerstattungsanspruchs, der i.d.R. bei Abmahnungen wegen vermuteter Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing gefordert wird, bahnt sich eine aktuelle Diskussion an, die das gesamte Abmahnwesen grundlegend verändern könnte. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei die vermutete Praxis vieler Abmahnanwälte, ihren eigenen Mandanten (d.h. der Musik- und Filmindustrie) bei Massenabmahnungen nicht wie üblich für jeden Einzelfall die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, sondern anhand von internen Erfolgsabsprachen abzurechnen.

Das AG Frankfurt hat in einer neueren Entscheidung diese Problematik thematisert. In seiner Entscheidung vom 29.01.2010 (Az. 31 C 1078/09) verweigerte das Gericht dem abmahnenden Anwalt die Erstattung der eingeforderten Gebühren durch den Abgemahnten. Der Anwalt hatte von dem Abgemahnten die hohen Gebühren nach dem RVG geltend gemacht, obwohl sein Mandant nach einer gesonderten Vereinbarung im Innenverhältnis einen erheblich geringeren Betrag bezahlen musste. Mit anderen Worten: Der Gegner sollte dem Abmahner Anwaltsgebühren erstatten, die in Wirklichkeit gar nicht angefallen sind. Das Gericht entschied zu Recht, das Unternehmen könne allenfalls einen Schaden "gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenen Vermögenseinbuße" geltend machen.

Auch das LG Köln hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 26.08.2009 diverse Anwälte darüber als Zeugen vernommen, ob die Berechnung der bezifferten Kosten für die Rechtsverfolgung im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten nach dem RVG und im voll geltend gemachten Umfang erfolgt, oder ob eine andere Vereinbarung besteht, wonach die Leistungen der Prozessbevollmächtigten nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden.

In seiner darauf ergangenen Entscheidung vom 27. Januar 2010 (Az: 28 O 241/09) ging das LG Köln davon aus, dass eine solche Vereinbarung im vorliegenden Fall durch die Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Die Rechtsanwälte, die als Zeugen geladen worden waren, beriefen sich bezüglich ihrer eigenen Abrechnungen teilweise auf anwaltliche Schweigerechte.

Es ist zu erwarten, dass sich in Zukunft noch einige Gerichte mit der Thematik der Gebührenabsprachen im Innenverhältnis beschäftigen werden. Die Diskussion zu diesem Thema steht noch ganz am Anfang. Auch Finanzämter, Medien und Staatsanwaltschaften beginnen, sich für die Gebührenabsprachen zwischen Abmahnanwälten und Musikindustrie zu interessieren.

Das Thema wird auch weiterhin aktuell bleiben, da der Gesetzgeber zwar die Problematik der Abmahnkosten erkannt hat, durch die Schaffung des § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) jedoch nur eine sehr halbherzige Antwort darauf gegeben hat. Die aktuelle Gesetzesfassung lässt die entscheidenden Fragen offen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 20.01.2010 (1 BvR 2062/09) mit den Abmahnkosten bisher nur am Rande auseinandergesetzt.

Teilweise wird vertreten, dass es einen Betrug durch die Abmahnanwälte (§ 263 StGB) darstellt, wenn in einem Abmahnschreiben Rechtsanwaltsgebühren-Erstattungsansprüche vorgespiegelt würden, obwohl diese nie von der Musikindustrie bezahlt wurden und auch nicht beabsichtigt ist, dass diese bezahlt werden.

RA Dr. Rudolph empfiehlt, bei Abmahnungen auf die Klärung folgender Fragen hinzuwirken:

1. Sind die geltend gemachten Anwaltsgebühren und Auslagen dem Auftraggeber (=Unterhaltungsindustrie) tatsächlich entstanden und wurden durch den Abmahnanwalt entsprechende Rechnungen gestellt?

2. Wurde der Auftraggeber auf die Vorschrift des § 97a UrhG hingewiesen? Hat der Abmahnanwalt gleichwohl darüber hinausgehende Auslagen in der Höhe verlangt, wie sie nun von dem Abgemahnten als Auslagenersatz geltend gemacht werden?

3. Hat das abmahnende Unternehmen die Forderungen, die durch die behaupteten Anwaltsgebührenrechnungen entstanden sein sollen, in der Buchhaltung als Passiva bzw. Betriebsausgaben verbucht und entsprechende Rückstellungen gebildet?

4. Wurden die Einnahmen des abmahnenden Rechtsanwaltes, die diesem angeblich entstanden sind, dem Finanzamt als Betriebseinnahmen offengelegt?

Unsere Datenschutzbestimmungen