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Urheberrecht: Haftung für WLAN in Gastronomie

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte beraten Internet-Nutzer, die eine Abmahnung wegen angeblichen Urheberrechtsverstößen erhalten haben.

Meist handelt es sich bei den Inhabern der Internetanschlüsse um Privatpersonen. Oft sind die Verursacher einer im privaten Bereich begangenen Urheberrechtsverletzung jedoch nicht die Anschlussinhaber. Das Programm zum Filesharing wird oft von Kindern, Mitbewohnern, Lebensgefährten, Gästen oder Nachbarn – über ein WLAN-Netz – betrieben. Nicht selten geschieht dies ohne Wissen des eigentlichen Anschlussinhabers, der nach außen zunächst einmal die Verantwortung trägt.

Eine besondere Variante der Haftung des Anschlussinhabers stellt sich, wenn der Anschluss nicht privat betrieben wird. Für Hotelinhaber, Unternehmer und selbst für öffentliche Einrichtungen stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Gästen oder Angestellten überhaupt noch der Zugang zu einem Internetanschluss gewährt werden kann.

Zu einem wesentlichen Punkt hat der BGH bereits im Jahr 2010 in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ Stellung genommen. Danach dürfte die Betreibung eines offenen WLAN-Netzes insbesondere in der Gastronomie kaum noch vertretbar sein. Hoteliers und Gaststätteninhaber müssen sich daher in Zukunft darüber Gedanken machen, welche Sicherungsmaßnahmen sie ihren Gästen zumuten können, wenn ein offenes WLAN-Netz zum Service gehört.

Zu dieser Problematik erschien am 26.04.2012 in den Nürnberger Nachrichten ein Artikel, in dem Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph einige grundlegende Fragen beantwortet hat

Es bleibt abzuwarten, ob im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2012 die rechtlichen Grundlagen der Abmahnungen im Urheberrecht schärfere Konturen erhalten.

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