Rudolph Rechtsanwälte

 
 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Rechtsanwältin
 
 
Rechtsanwalt
 
 
Rechtsanwältin
 
 
 
 

Bundesverfassungsgericht äußert sich zu Abmahnungen wegen Urheberrecht bei Filesharing

Konkret wurde durch die Abmahnanwälte vorgeworfen, dass über den privaten Internetzugang 3.749 Musikdateien zum Download über ein sogenanntes Filesharing-Programm bzw. ein BitTorrent-Netzwerk angeboten worden sein sollen.

Es kam in dem Fall zu einer Klage – was selten ist und hier wohl aufgrund der Vielzahl der angebotenen Dateien erfolgte. Dabei stellte sich heraus, dass der Verursacher der Urheberrechtsverletzung nicht der Anschlussinhaber selbst war. Vielmehr hatte der volljährige Sohn der Lebensgefährtin die Filesharing-Software auf dem Computer installiert und verwendet.

Der Polizeibeamte argumentierte in dem Zivilprozess, dass er als Inhaber des Internetanschlusses nicht für das Verhalten des 20-jährigen Sohnes seiner Lebensgefährtin in Anspruch genommen werden kann. Zwar hatte der BGH am 12. Mai 2010 in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (Aktenzeichen I ZR 121/08) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen einen Anschlussinhaber Überwachungspflichten treffen und dieser auch als sogenanner „Störer“ in Anspruch genommen werden kann. Vorliegend wurde jedoch argumentiert, dass der 20-jährige Sohn der Lebensgefährtin selbst die erforderliche Reife hatte und auch rechtlich darüber informiert war, zu wissen, dass er keine urheberrechtlich geschützten Dateien aus dem Internet hoch- oder runterladen darf. Der Polizeibeamte hatte folglich nach seiner Auffassung alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um illegale Downloads zu verhindern. 

In dem Prozess wurde durch den Beklagten auch vorgetragen, dass die Abmahnanwälte in Wirklichkeit die von ihnen behaupteten Anwaltsgebühren ihren eigenen Mandanten, d.h. der Musikindustrie, gar nicht in Rechnung stellten. Leider hat sich das Landgericht mit dieser Thematik, die seit längerem diskutiert wird, nicht weiter auseinandergesetzt. Das durchaus ernst zu nehmende Argument wurde durch das Landgericht ignoriert, mit der Behauptung, der entsprechende Sachvortrag des Polizeibeamten sei „ins Blaue hinein“ erfolgt. Aus Sicht vieler Experten, die mit den Hintergründen der Abmahnpraxis vertraut sind, lässt sich hier eher davon sprechen, dass das Gericht bewusst die Augen verschließt.

Im Instanzenzug des Zivilrechts hat der Anschlussinhaber alle Prozesse verloren. Nachdem er Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt hatte, wurde die Revision durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen legte der Polizist mit Erfolg Verfassungsbeschwerde ein. Er führte vor dem Bundesverfassungsgericht aus, dass die Rechtslage in den Einzelheiten äußerst umstritten ist, und dass es zehntausende Vergleichsfälle gibt, die in ähnlicher Weise betroffen sind. Insoweit hatte der Fall „grundsätzliche Bedeutung“ und hätte zur Revision zugelassen werden müssen. Außerdem hatte sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, dass einem Familienvater nicht die „totale Überwachung“ der Haushaltsmitglieder zuzumuten ist.

Vordergründig ging es in dem Verfahren um die vorliegende Verfassungsbeschwerde nur um spezifisch zivilprozessuale Fragen, also unter welchen Voraussetzungen ein Oberlandesgericht eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte im vorliegenden Fall also nicht über die Rechtmäßigkeit und Höhe der Abmahnkosten zu entscheiden. Es hatte auch nicht darüber zu entscheiden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Praxis der Abmahnkanzleien bei angeblichen Urheberrechtsverletzungen überhaupt zu legitimieren ist.

Wörtlich zitiert das Bundesverfassungsgericht unter anderem folgende Passagen aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt:

Das Bundesverfassungsgericht stellt auch diese Meinung der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln gegenüber. Das OLG Köln ist dafür bekannt, dass es sehr weitgehende Instruktions- und Überwachungspflichten in Familien und Wohngemeinschaften annimmt. Doch selbst dieses Gericht hat beispielsweise bei Ehepaaren durchaus auch schon Einschränkungen zugelassen (vgl. Beschluss OLG Köln vom 24.03.2011 – Aktenzeichen: 6 W 42/11).

Das Bundesverfassungsgericht hat nun dem Oberlandesgericht Köln aufgegeben, in dem vorliegenden Fall mit dem Polizeibeamten die Revision zulassen. Dies wird dazu führen, dass der Bundesgerichtshof sich der Sache annimmt. Es liegt im Interesse von unzähligen Abmahnopfern, endlich eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen.

Im Ergebnis gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwar keine Antworten auf die aktuellen Fragen, die sich Betroffene von Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung täglich stellen. Das Bundesverfassungsgericht gibt aber den Weg frei, dass das hierfür zuständige Gericht, nämlich der BGH in Karlsruhe, endlich einmal die Möglichkeit hat, sich dieser Probleme anzunehmen.

Am 21.03.2012 befasste sich das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2365/11) mit der Rechtslage bei Abmahnungen wegen Filesharing. Die Verfassungsbeschwerde wurde durch einen Bürger erhoben, der als Inhaber eines Telefon- und Internetanschlusses eine Abmahnung erhalten hatte. Ihm wurden angebliche Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing vorgeworfen. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Sie könnte ein Meilenstein werden im Kampf gegen fragwürdige Massenabmahnungen.

Der Anschlussinhaber war ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter. Er gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, wie es auch durch die Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte in den allermeisten Fällen empfohlen wird.

Durch die Abmahnanwälte wurden dann gegen den Anschlussinhaber zwar nicht mehr wie ursprünglich Schadensersatzforderungen bezüglich der über 3000 Musikdateien geltend gemacht. Die Klage erstreckte sich aber immer noch auf etwa 3.500 €, die für die Erstattung von Anwaltsgebühren verlangt wurden.

Im Zivilprozess wurde er trotzdem auf die Erstattung von Anwaltsgebühren von etwa 3.500,00 € verurteilt (im Streit stand die ungewöhnliche hohe Zahl von 3.749 Musiktiteln). Dabei hat sich das Landgericht auf die Grundsätze der sog. Störerhaftung berufen und den Aufwendungserstattungsanspruch auf § 97 Abs. 1 UrhG und §§ 683, 670 BGB gestützt. Das Argument, dass die Abmahnanwälte rechtsmissbräuchlich handelten, da es ihnen nur um die Gebühren ging, wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Sinngemäß wurde hier mit der in diesem Zusammenhang häufig zu lesenden Überlegung argumentiert, dass „massenhafte Verstöße“ „massenhafte Abmahnungen“ rechtfertigen.

Gegen die Verurteilung setzte sich der Anschlussinhaber und Polizeibeamte zur Wehr. Er legte insbesondere dar, dass in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen gesprochen wurde. Er habe diesbezüglich alle Informations- und Überwachungspflichten, die einen Anschlussinhaber treffen, erfüllt. Es könne in einer Familie nicht erwartet werden, dass ein Anschlussinhaber sämtlichen Haushaltsmitgliedern, insbesondere volljährigen Kindern, Tag und Nacht „über die Schulter“ schaut.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings nicht zuständig, zum Thema der urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Filesharing das „letzte Wort“ zu sprechen. Vielmehr wird nun wird die Revision zugelassen und der Fall demnächst durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden werden.

Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht in beachtenswerter Deutlichkeit ausgesprochen, dass es sehr viele unterschiedliche Ansichten zu der Frage gibt, wann und wie Abmahnungen überhaupt gerechtfertigt sind. Das Gericht geht dabei in einer Weise, die nicht selbstverständlich ist, auf Ansichten ein, wonach eine Abmahnung dann nicht berechtigt ist, wenn der Verursacher nicht der Anschlussinhaber selbst ist, sondern ein volljähriges Familienmitglied. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt am 20.12.2007 (Aktenzeichen: 11 W 58/07) entschieden, dass eine umfangreiche Überwachungspflicht für volljährige Familienmitglieder nicht besteht. Eine solche Pflicht bestünde nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Familienmitglied oder ein Mitbewohner beabsichtigt den Internetanschluss zu missbrauchen. 

Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen, wie enge Familienangehörige, bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.“

Entscheidend dafür, dass sich das Bundesverfassungsgericht in den vorliegenden Zivilrechtsstreit eingemischt hat, dürfte gewesen sein, dass es durch das höchste deutsche Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, bisher fast keine Stellungnahmen zu dem Thema gibt. Das liegt nicht daran, dass der BGH dazu nichts zu sagen hätte. Vielmehr hatte er bisher wenig Gelegenheiten, zu den Abmahnungen im Urheberrecht Stellung zu nehmen. Denn „wo kein Kläger da kein Richter“. In der Praxis kommt es nach Abmahnungen nur sehr selten – und meist auch nur in ganz bestimmten Konstellationen – zu Klagen. In den wenigen Fällen, bei denen es zu einer gerichtlichen Auseindersetzung kommt, enden die Prozesse meist mit einem Vergleich oder werden durch die unteren Instanzen entschieden. Nur in den wenigsten Fällen haben die Beklagten den Mut und die Risikobereitschaft, im Interesse der Allgemeinheit den Prozess „bis zum Ende durchzuziehen“. Und gerade für diese Fälle gibt es die Revision nach der Zivilprozessordnung – um einheitliche Entscheidungen herbeizuführen, wenn sich die unteren Gerichte nicht einig sind, und wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Völlig zu Recht betont das Bundesverfassungsgericht, dass in der bisher einzigen Entscheidung des BGH zum Thema Abmahnungen im Urheberrecht (vom 12. Mai 2010: „Sommer unseres Lebens“ - Aktenzeichen I ZR 121/08) die für die meisten Fälle zentralen Fragen überhaupt noch nicht entschieden wurden. Insbesondere wurde durch den BGH noch nie zu dem Umfang der Überwachungspflichten bei Familienangehörigen oder Mitbewohnern entschieden. Durch den BGH wurde auch noch nie Stellung dazu genommen, ob oder in welcher Höhe Anwaltskosten bei der gängigen Abmahnpraxis überhaupt bezahlt werden müssen, wenn es geheime Vereinbarungen zwischen den Anwälten und den Rechteinhabern gibt.

Es ist zu hoffen, dass es in den nächsten Monaten zu einer Grundlagenentscheidung durch den Bundesgerichtshof kommt, die voraussichtlich vielen Abmahnopfern Erleichterung verschaffen wird.

Unsere Datenschutzbestimmungen