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Filesharing: Keine Haftung bei Familienanschluss?

(LG Köln, Urteil vom 11.09.2012 – 33 O 353/11)

Mit Urteil vom 11.09.2012 (Az. 33 O 353/11) fällte das Landgericht Köln kürzlich eine Entscheidung, welche bei vielen abgemahnten Anschlussinhabern mit Erleichterung aufgenommen werden dürfte.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist Inhaberin von Rechten an einem Computerspiel. Sie nahm den Beklagten auf Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz in Anspruch, weil dieser über seinen Internetanschluss das Computerspiel angeblich über eine Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten und dadurch die Rechte der Klägerin verletzt habe.

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Familienvater, der zusammen mit seiner Frau, sowie mit seinen teils voll-, teils minderjährigen Kindern, in einem Haushalt lebte. Der auf den Vater laufende Internetanschluss wurde von allen Familienmitgliedern benutzt. Sowohl der Anschlussinhaber als auch Ehefrau und Kinder bestritten jedoch, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Das Landgericht Köln verneinte in seiner Entscheidung sowohl eine Täter- als auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers.

Hierdurch setzt das Landgericht die Rechtsprechung des OLG Köln konsequent fort. Dieses hatte in seinem Urteil vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) die Störerhaftung einer Ehefrau und Anschlussinhaberin abgelehnt, da ihr mit ihr im Haushalt wohnender Ehegatte als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht kam. Auch die Haftung für minderjährige Kinder war zuletzt deutlich eingeschränkt worden.

Das Landgericht Köln ging in der jetzigen Entscheidung davon aus, dass die Klägerin für ein täterschaftliches Handeln keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt habe, obwohl die diesbezügliche Beweislast bei ihr lag. Das Landgericht Köln hält zwar an der von der Rechtsprechung aufgestellten tastsächlichen Vermutung fest, dass der Anschlussinhaber in der Regel für die Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen wurden, verantwortlich sei. Diese Vermutung wurde von der Beklagtenseite jedoch ausreichend erschüttert. Wie zuvor das Oberlandesgerichtes Köln in der oben genannten Entscheidung hielt es das Landgericht Köln für die Erschütterung dieser Vermutung für ausreichend, dass der Beklagte Umstände darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt.

Genauso war es hier. Es konnte in vorliegendem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der mutmaßliche Urheberrechtsverstoß von der Ehefrau oder den Kindern des Beklagten begangen wurde. Somit lag die Beweislast wieder bei der Klägerin, der diese nicht in ausreichendem Maße nachkam.

Eine Besonderheit in dem Fall war, dass neben Ehefrau und volljährigen Kindern auch minderjährige Kinder im Haushalt des Anschlussinhabers lebten. Gegenüber diesen treffen den Anschlussinhaber bei der Internetnutzung grundsätzlich Prüf- und Kontrollpflichten. Werden diese verletzt, haftet der Anschlussinhaber zumindest als Störer. Über die Störerhaftung hätte die Klägerin zumindest den Ersatz der Abmahnkosten erreichen können. Doch auch die Störerhaftung wurde in vorliegendem Fall vom Landgericht Köln verneint. Mit Blick auf das Urteil des OLG vom 16.05.2012, entschied das Landgericht, dass es nicht zu Lasten eines Anschlussinhabers gehen dürfte, dass neben Ehefrau und volljährigen Kindern, gegenüber denen gerade keine Kontrollpflichten bestehen, auch minderjährige Kinder im Haushalt wohnen. Auch bei einer solchen Konstellation stehe nicht fest, dass die eventuelle Verletzung von Prüfpflichten gegenüber dem Minderjährigen für eine Urheberrechtsverletzung kausal geworden wäre. Es könne in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass Ehefrau oder volljährige Hausgenossen die Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Auch hier wäre es wieder Sache der Klägerin gewesen, Beweis dafür zu erbringen, welche der in dem Haushalt lebenden Personen die Verletzung tatsächlich begangen hat. Dies gelang der Klägerin nicht.

Das LG Köln nahm in seiner Entscheidung auch Stellung zu den vorprozessualen Pflichten des abgemahnten Anschlussinhabers. Es legte dar, dass den Anschlussinhaber keinerlei Pflichten treffen, eigene Nachforschungen zu betreiben, um den Täter einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung zu ermitteln. Zudem bestehe auch keine Pflicht, sich bereits außerprozessual zu den Vorwürfen zu äußern. Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, den Gegner alle Informationen zu liefern, die dessen Prozesserfolg absichern.

Es handelt sich um ein sehr erfreuliches Urteil. Wenn – was zu erwarten ist – sich andere Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen, dürfte das Prozesskostenrisiko für viele Abgemahnte hierdurch enorm sinken.

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