Rudolph Rechtsanwälte

 
 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Rechtsanwältin
 
 
Rechtsanwalt
 
 
Rechtsanwältin
 
 
 
 

Filesharing im Hotel – Der Hotelier haftet nicht

Ein Hotelbetreiber ist nach Auffassung des Amtsgericht Hamburg grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste verantwortlich. Voraussetzung für eine Freistellung ist jedoch, dass er die Gäste im Voraus darauf hinweist, dass sie für ihre eigenen Internetaktivitäten selbst haften müssen. Den Hotelier treffen allerdings keine besonderen Sicherungspflichten, wie etwa die Sperrung bestimmter Ports.

1. Entscheidung des AG Hamburg

Das AG Hamburg-Mitte hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Hotelier nicht automatisch für die Internetaktivitäten seiner Gäste haftet (AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 10.06.2014, Az.  25b C 431/13).

UPDATE: Auch das Amtsgericht  Koblenz lehnt eine Haftung des Hoteliers für illegales Filesharing seiner Gäste ab (Urteil vom 14.05.2014, (Az. 161 C 145/14).

Hotelgäste hatten den vom Hotelbetreiber kostenlos zur Verfügung gestellten Internetzugang genutzt, um Filesharing zu betreiben. Der Hotelier wurde deshalb abgemahnt.

Grundsätzlich besteht eine Vermutung, dass der Inhaber des Anschlusses, von dem aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, auch deren Täter ist und entsprechend haftet. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch bereits im Januar 2014 klargestellt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Den Anschlussinhaber trifft dann nur eine sog. sekundäre Darlegungslast. Man muss also beweisen, dass man die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat. Dieser Beweis gilt als geführt, wenn offen gelegt wird, dass andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.

Vorliegend hatte der Hotelier die zum fraglichen Zeitpunkt einquartierten Hotelgäste gegenüber den Abmahnanwälten mit Name und Adresse benannt. Er hat damit seine Obliegenheit erfüllt, konkret darzulegen, dass höchstwahrscheinlich andere Personen die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies genügte, um die sogenannte sekundäre Darlegungspflicht zu erfüllen. Der Hotelier musste also nicht für das illegale Filesharing bezahlen.

Der Hotelbetreiber haftet aber auch nicht als sogenannter Störer. Denn er hat keine ihm möglichen oder zumutbaren Prüf- oder Überwachungspflichten verletzt. Um die Störerhaftung nicht ins Unermessliche auszudehnen, muss sie auf die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten beschränkt werden. Dass sind bei Filesharing-Fällen vornehmlich Prüfpflichten. Der Betreiber eines Hotel-WLAN-Netzwerkes unterliegt dabei den Maßstäben, die im Zuge der Provider-Störerhaftung gelten. Danach greifen Sicherungspflichten aber erst, wenn der Betreiber von der konkreten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Die Sicherungspflichten sind also nur auf zukünftige Fälle gerichtet und sollen gleichartige Rechtsverletzungen verhindern.

Außerdem scheitert die Störerhaftung an der mangelnden Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen. Der Hotelier schützt sein WLAN mit einem regelmäßig wechselnden Passwort. Die Zugangsdaten gibt er nur an Hotelgäste heraus. Außerdem hat er seine Hotelgäste mit einem Formblatt schriftlich darüber belehrt, dass er keine Haftung für ihre Internetaktivitäten übernimmt und ein Missbrauch der WLAN-Nutzungsmöglichkeit rechtliche Schritte nach sich ziehen kann. Weitere Sicherungsmöglichkeiten muss der Hotelier nicht unternehmen. Insbesondere braucht er keine Ports zu sperren. Das Amtsgericht Hamburg führt dazu aus, dass der Kläger noch nicht einmal dargelegt hat, welche konkreten Ports hätten gesperrt werden sollen und ob die Urheberrechtsverletzung durch eine solche Sperrung hätte vermieden werden können.

Unwirksame oder ineffektive Maßnahmen können von einem Betreiber aber nicht erwartet werden. Schon gar nicht sei es dem Hotelier zuzumuten, Maßnahmen zu ergreifen, die die Leistungsfähigkeit seines Internetanschlusses begrenzen würden. Denn er ist aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen, dass seine Gäste einen vernünftigen Internetzugang erhalten. Mit anderen Worten: Ein Hotelier braucht seinen Gästen nicht zu verbieten, im Hotelbett Pornos zu schauen.

2. Bewertung

Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg reiht sich nahtlos in eine Folge erstinstanzgerichtlicher Urteile ein, in denen die Auswüchse des Abmahn-Unwesens eingedämmt werden. So wurde in letzter Zeit die Höhe von Schadensersatzforderungen für Pornofilme oder Musikdateien begrenzt oder die Anwaltskosten bei Abmahnungen gedeckelt.

Es zeichnet sich eine Tendenz in der Judikatur ab. Offenbar hat mittlerweile auch die Generation an den Richtertischen Platz gefunden, für die das Internet kein „Neuland“ ist. Die Internetkompetenz der Judikative wächst. Den überzogenen Forderungen der Abmahnkanzleien wird nicht mehr unbesehen gefolgt.

Wird es noch einige Zeit dauern, bis die entsprechenden Kenntnisse bis zu den Obergerichten vorgedrungen sind., trägt doch das aktuelle Urteil des AG Hamburg dazu bei, die Hoffnung zu stärken, dass der Abmahnwahnsinn mittelfristig ein Ende finden wird.

Unsere Datenschutzbestimmungen