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Abmahnung wegen Filesharing - Drohbriefe durch Debcon

Seit Januar 2012 erreichten unsere Kanzlei mehrere Anfragen von Mandanten, die von uns im Urheberrecht gegen Abmahnungen wegen Filesharing vertreten werden. Hintergrund ist ein Schreiben des Inkassobüros DebCon. Offensichtlich hat die Firma DebCon Debitorenmanagement und Consulting die Eintreibung von Forderungen, die ursprünglich von U+C Rechtsanwaltsgesellschaft gegenüber unseren Mandanten geltend gemacht wurden, übernommen. Der Inhalt dieses Schreibens lautet in Auszügen wie folgt:

„Mit diesem Schreiben werden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass uns Ihre rechtsgenannte Gläubigerin letztmalig außergerichtlich mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden und unbestrittenen Forderungen beauftragt hat.

Wie uns Ihre Gläubigerin mitgeteilt hat, haben Sie bislang auf die berechtigten Anforderungen durch die Rechtsanwälte Urmann & Collegen nicht durch Zahlung reagiert. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass dieser Zustand nicht beibehalten und Seitens Ihrer Gläubigerin nicht weiter akzeptiert werden kann.

Vor diesem Hintergrund haben wir Sie letztmalig außergerichtlich aufzufordern Ihre Schulden aus den Erstattungsansprüchen zu tilgen und den Geldbetrag entsprechend unserer Angebote auf der Folgeseite mit schuldbefreiender Wirkung bis zum 03.02.2012 auf unser Konto zu überweisen.

Ist wider Erwarten die Zahlung nur teilweise möglich, vervollständigen Sie bitte das beiliegende Formular, senden es umgehend nach Erhalt dieses Schreibens an uns zurück und/oder setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie kostengünstigen und schnellen Weg der Entschuldung in dieser Angelegenheit verbindlich zu vereinbaren.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser letzten Frist sind wir schon heute umfänglich beauftragt, die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) haben Sie uns aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten.“

Diesem Schreiben ist außerdem eine Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag beigefügt.

„Schon heute weisen wir in Erfüllung unserer Pflicht darauf hin, dass wir Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden übermitteln, soweit die Forderung nicht ausgeglichen wird und die Weitergabe der Daten zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der eines Dritten erforderlich ist. Weitere Informationen über die Schufa erhalten Sie unter www.meineschufa.de“

Die in diesen Schreiben von DebCon geltend gemachten Forderungen betragen in der Regel  1.286,80 € oder 3.860,40€, teilweise sogar noch deutlich mehr.

Drohschreiben verschiedenster Art sind im Bereich von Abmahnungen wegen Filesharing nichts Neues. Eine neue Qualität der Drohschreiben wurde nun aber mit der konkreten Drohung eines negativen Schufa-Eintrages erreicht. Schließlich ist die Angst vor einem negativen SCHUFA Eintrag nicht unberechtigt. So kann die mit einem solchen Eintrag verbundene Herabstufung der Kreditwürdigkeit die Eröffnung eines neuen Kontos, die Finanzierung eines neuen Autos, den Kauf auf Rechnung im Versandhandel oder den Abschluss eines Ratenzahlungsgeschäfts verhindern oder zumindest stark erschweren. Dennoch sollte man nicht so unter Druck gesetzt ohne Rücksprache mit einem Anwalt die geltend gemachte Forderung bezahlen oder Kontakt mit dem Inkasso Büro aufnehmen. Eine SCHUFA Eintrag ist nämlich nur bei unbestrittenen Forderungen zulässig. Da die geltend gemachten Forderungen von uns bereits in den ersten Schreiben an die Kanzlei U + C zurückgewiesen wurden, handelt es sich hier um bestrittene Forderungen, weshalb die Drohung mit einem negativen SCHUFA Eintrag hier unzulässig ist.

Mehrere Gerichte, so beispielsweise das Amtsgericht Halle (Beschluss vom 09.12.2009, Aktenzeichen 105 C 4636/09) und das Amtsgericht Leipzig (Entscheidung vom 03.02.2010, Aktenzeichen 118 C 10105/09) haben entschieden, dass eine ungerechtfertigte Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag unzulässig ist. Eine solche Drohung durch ein Inkassobüro kann bereits einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 Analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 1, 2 Abs. 1 GG begründen. Gegebenenfalls ist sogar vorbeugender Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Verfügung möglich.

Das Amtsgericht Leipzig führt in seiner Entscheidung vom 13.01.2010 aus:

„Eine gegen das BDSG verstoßende Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch durch § 1004 BGB geschützt ist, soweit nicht spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen. (…)

Eine Datenübermittlung würde nur in berechtigter Weise erfolgen, wenn die Verfügungsklägerin hierzu entweder wirksam ihre Einwilligung erklärt hätte (§§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG) oder die Übermittlung durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG gerechtfertigt wäre.

(….) Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht vor, denn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das schutzwürdige Interesse der Verfügungsklägerin an einer Unterlassung der Weitergabe das Interesse der Verfügungsbeklagten, wie auch etwaiger Dritter an einer Weitergabe überwiegt.

Fraglich ist es bereits, ob eine Datenübermittlung an die Schufa Holding AG oder andere Wirtschaftsinformationsdienste vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die streit­gegen­ständliche Forderung rechtmäßig ist, wenn der Betroffene Einwendungen geltend macht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, und der Betroffene nicht bereits in der Vergangenheit unberechtigt die Zahlung verweigert oder unberechtigte Einwendungen geltend gemacht hat.

Gegen die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist anzuführen, dass andernfalls jemand, der Rechte für sich in Anspruch nimmt, mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung angesichts der großen Bedeutung des Schufa-Registers Druck ausüben und somit dem bedrohten zur Zahlung auch auf unberechtigte Forderungen bewegen könnte.“

Mit diesen Gerichtsentscheidungen ist somit klargestellt, dass sich Empfänger durch die Androhung eines solchen negativen Schufa-Eintrages nicht unter Druck setzen lassen sollten.

Selbst wenn es zu einem ungerechtfertigten Schufa-Eintrag käme, stünde man diesem nicht schutzlos gegenüber. Man sollte sich also nicht dazu hinreißen lassen, die dem Schreiben beigefügte Zahlungsvereinbarungen ohne anwaltlichen Rat zu unterschreiben oder die geltend gemachten Forderungen zu bezahlen.

Im Fall eines zu Unrecht erfolgten negativen SCHUFA Eintrags kann dieser nachträglich gelöscht werden. Jedem steht die Möglichkeit einer Anfrage bei der Schufa über für ihn vorliegende Einträge offen. Einmal jährlich kann jedermann bei der Schufa – bei der es sich um eine private Schuldnerdatei handelt - kostenlos eine Auskunft über sich einholen. Falls in dieser Schufa-Auskunft ein negativer Eintrag zu Unrecht vorliegt, kann man unverzügliche Löschung verlangen.

Auf einem anderen Blatt steht freilich die Frage, wie man sich generell gegen Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zur Wehr setzt.

Hierzu finden Sie Hinweise in folgenden Artikeln:

1. Abmahnungen bei Filesharing

2. Filesharing - Betrug durch Massenabmahnung?

3. BHG entscheidet über Haftung für W-LAN bei Abmahnungen wegen Filesharing

4. Wie weit dürfen Rechtsanwälte bei Abmahnungen wegen Filesharing gehen?

5. Bundesverfassungsgericht gibt Weg frei für die Klärung strittiger Fragen zum Urheberrecht

6. Kostenloser E-Book Ratgeber zum Thema Schuldnerberatung

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